Zivilprozess, 8. Verhandlungstag 05.03.2001

8. Verhandlungstag, Montag, den 05.03.2001

 

In Sachen

Andrea W.

gegen

Harry Wörz

wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld

erscheinen bei Aufruf der Sache:

für die Klägerin Frau Rechtsanwältin B., Pforzheim: der Beklagte In Person und Rechtsanwalt Dr. Gorka. Karlsruhe.

Anwesend ist weiterhin der zum heutigen Thema geladene Sachverständige D. Förster.

Der Sachverständige wird prozessordnungsgemäß belehrt und sodann wie folgt vernommen:

Zur Person:

Personalien unverändert.

Zur Sache:

Bei beiden Asservaten - TO 11 und TO 20 wurden lediglich geringe Spurenmengen gesichert. Wie in meinem schriftlichen Bericht vom 23.02.2001 ausgeführt, kann bei derartigen geringen Spurenmengen nie ausgeschlossen werden, daß irgendeine Person mit dem Asservat Kontakt hatte, weil es möglich ist, daß die Person trotz Kontakt mit dem Asservat keine oder nicht ihre vollständige DNA hinterläßt.

Bei der Spur der Innenseite des Asservates TO 11 ließ sich bezüglich des Beklagten lediglich das Merkmal 6 im System THO 1 nicht nachweisen. Bei anderen Personen fehlten dagegen zwei oder mehr Merkmale. Wenn - wie beim Beklagten - lediglich ein Merkmal gilt, kann die betreffende Person lediglich wegen der zu geringen Spurenmenge nicht als Spurenverursacher ausgeschlossen werden. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vorliegend - ein anderes Merkmal in einem anderen System ebenfalls nicht vollbeweiskräftig ist. Fehlen zwei oder mehr Merkmale, gibt es zu wenig Hinweise auf die Spurenlegerschaft dieser Personen, weshalb diese Personen als Spurenleger terminologisch auszuschließen sind, wenn auch nie ausgeschlossen werden kann, daß diese Personen dennoch Kontakt mit dem Asservat hatten und lediglich zu wenig DNA hinterlassen haben.

Es ist meine Meinung und die meiner Kollegen beim LKA, daß beim Fehlen eines Merkmals kein Ausschluß angenommen werden kann, wohl aber beim Fehlen von zwei oder mehr Merkmalen. Fehlen zwei oder mehr Merkmale, gibt es zu wenig Hinweise auf die Spurenlegerschaft.

Wenn ich in meinem Untersuchungsbericht vom 28.08.1997 ausgeführt habe, daß Herr Thomas H. und Herr Wolfgang Z. als Verursacher auszuschließen seien, bedeutet dies, daß wegen des Fehlens von zwei oder mehr Merkmalen zu wenig gesicherte Hinweise auf die Spurenlegerschaft dieser Personen existieren. Ein Kontakt dieser Personen mit dem Asservat kann allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Zum Zeitpunkt der Antragung der Spur, vermag ich keine Angaben zu machen. Die untersuchte Spur kann unter Umständen bereits mehrere Jahre alt sein.

 

Auf Diktat genehmigt. Auf nochmaliges vorspielen vom Tonträger und weitere Fragen wird allseits verzichtet.

Anträge zur Vereidigung des Sachverständigen werden nicht gestellt. Der Sachverständige wird unbeeidigt um 11.30 Uhr entlassen.

Die Parteivertreter wiederholen sodann die im Kammertermin vom 14. Oktober 1999 gestellten Anträge, sie verhandeln streitig zur Sache und zum Beweisergebnis.

Sodann erging und wurde verkündet

Gerichtsbeschluß:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf:

Freitag, den 06. April 2001, vorm. 9.00 Uhr, Schwurgerichtssaal

Landgericht Karlsruhe, Hans-Thoma-Straße 7.