Zivilprozess, 2. Verhandlungstag 19.01.2000

2. Verhandlungstag, Mittwoch, den 19.01.2000

 

In Sachen

Andrea W.

gegen

Harry Wörz

wegen

Schadensersatz und Schmerzensgeld

erscheinen bei Aufruf der Sache:

für die Klägerin deren Betreuerin Metka Z. und Frau Rechtsanwältin B., Pforzheim; der Beklagte in Person und Rechtsanwalt Gorka, Karlsruhe.

Die Klägervertreterin übergibt Betreuerausweis vom 19.02.1998. Rechtsanwalt Gorka nimmt Einsicht.

Rechtsanwalt Gorka erklärt daraufhin, die Zulässigkeit der Klage nicht mehr in Frage zu stellen.

Es wird festgestellt, daß die Zeugen Wolfgang Z. und Rudolf K. anwesend sind. Es wird weiterhin festgestellt, daß die vom Beklagten benannten Zeugen Lutz S. und Guido K. sich im Sitzungssaal befinden. Die Zeugen werden gebeten, diesen Sitzungssaal bis zu ihrer Vernehmung, die für den Nachmittag des heutigen Tages vorgesehen ist, zu verlassen.

Die Zeugen Wolfgang Z. und Rudolf K. werden prozessordnungsgemäß belehrt.

Der Zeuge Rudolf K. verläßt zunächst den Sitzungssaal.

 

Zur Person:

Wolfgang Z., geb. am 28.04.1948, von Beruf Polizeibeamter außer Dienst, Vater der Klägerin.

Der Zeuge wird auf sein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen.

Er erklärt: Ich möchte aussagen.

Zur Sache:

Ich habe am 29.04.1997 in der Unterliegerwohnung der Erlenstraße 10 genächtigt. Meine Tochter Andrea W. hat mit ihrem Sohn Kai im Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung genächtigt. Ich bin in der besagten Nacht durch Klopfgeräusche aufgewacht. Ich bin davon ausgegangen, daß meine Tochter in der Erdgeschosswohnung Möbel verrückt, da eine Renovierung des Wohnzimmers beabsichtigt war. Gleichzeitig gab meine Sportuhr um 2.34 Uhr Weckzeichen. Ich hatte vier Wochen zuvor zur Abfahrt in ein Trainingslager nach Italien meine Uhr entsprechend gestellt. Ich hatte eigentlich beabsichtigt, die Uhr auf 2.30 Uhr zu stellen, habe diese aber versehentlich auf 2.34 Uhr gestellt. In der Folgezeit hat dann meine Sportuhr vier Wochen lang jeweils um 2.34 Uhr die Weckzeichen gegeben. Ich muß hinzufügen, daß ich originär aufgrund der Klopfgeräusche aufgewacht bin. Ich hatte auch in den vier Wochen zuvor die Weckzeichen der Uhr nur dann wahrgenommen, wenn ich mich im Nachtdienst bei der Polizei befand. Ansonsten war mir das Weckzeichen die Zeit über, wenn ich geschlafen hatte, nicht aufgefallen. Ich bin nun wie gesagt aufgrund der Klopfgeräusche wach geworden und habe dann gedacht: Mensch Andrea, mußt du jetzt noch Möbel rücken, du weißt doch, daß ich morgen früh aufstehen muß. In der Spanne nach diesem Gedankengang hat dann auch die Uhr zu klingeln begonnen. Ich bin sicher, daß das Weckzeichen der Uhr um 2.34 Uhr begann. Ich war allerdings zu bequem, den Weckton auszuschalten. Nachdem ich aufgewacht bin, bin ich aus dem Bett gestiegen und über den Kellergang, über die Kelleraufgangstreppe nach oben gegangen. Ich wollte meiner Tochter Andrea sägen, daß sie mit dem Möbelrücken aufhören soll, da ich am nächsten morgen früh aufstehen müsse. Andere Geräusche, als die von mir erwähnten Klopfgeräusche, habe ich bis dahin nicht wahrgenommen. Die Einliegerwohnung ist durch eine Holzfurniertür abgetrennt. Die Tür fällt normal ins Schloß und ist mit einem Bartbundschloss versehen. Die Tür wurde allerdings nie verschlossen. Ich muß hinzufügen, daß es sich bei der von mir benannten Holzfurniertür um die Tür handelt, die die Einliegerwohnung von den Kellerräumen abtrennt. Es gibt zwei Möglichkeiten in die Einliegerwohnung zu gelangen. Zum einen existiert eine separate Eingangstür, zum anderen besteht die Möglichkeit von der Hauptwohnung aus die von mir genannte Holztür zu öffnen und dann in den Kellergang zu gehen und von dort aus in die Einliegerwohnung zu gelangen.

Der Zeuge fertigt eine Skizze an, die als Anlage zum Protokoll genommen wird.

Der Zeuge erklärt zu dieser Skizze:

Die in der Skizze mit Ziffer 1 bezeichnete Tür ist die von mir soeben beschriebene Holzfurniertür. Von dieser Tür aus muß man in einen Gang hineingehen und dann die Treppe nach links. Die Treppe endet an der in der Skizze mit Ziffer 2 bezeichneten Tür. Diese Tür Ziffer 2 ist die Trenntür zwischen Hauptwohnung (Erdgeschosswohnung) und Keller. Die Tür Ziffer 2 befindet sich auf der Ebene der Erdgeschosswohnung. Die mit A bezeichnete Tür der Skizze ist die Eingangstür von außen in die Einliegerwohnung. Die Tür A der Skizze befindet sich im Kellergeschoß. Ich bin dann die Treppe zu der in der Skizze mit Ziffer 2 bezeichneten Tür im Dunkeln hochgegangen. Ich bin völlig emotionslos hochgegangen, weil ich, wie bereits erwähnt, davon ausging, daß meine Tochter Andrea Möbel verrückte. Ich war darüber auch nicht verärgert, ich wollte ihr lediglich sagen, daß sie damit aufhören solle, da ich morgen früh aufstehen müsse. Ich habe auch nicht an irgend etwas bösartiges gedacht, so daß ich irgend eine Vorsorge getroffen hätte. An der Tür habe ich dann mit der rechten Hand die Türklinke betätigt. Als die Tür eine handbreit oder etwa 20 cm offen war, habe ich bemerkt, daß die Tür gegen einen Gegenstand stößt. Ich sah dann im Dunkeln zwei entblößte Beine auf dem Boden. Mein gesamter Weg wurde im Dunkeln zurückgelegt. Das Kellertreppenlicht läßt sich lediglich von oben anschalten, nicht aber von unten. Im Flur war es halb dunkel. Dies rührt daher, daß im Schlafzimmer die linke Schlafzimmerleuchte eingeschaltet war. Durch die offene Tür des Schlafzimmers drang dann auch Licht in den Flur. Das Schlafzimmer meiner Tochter Andrea befindet sich direkt über dem Heizölraum. Die nackten Beine, die ich im Flur wahrgenommen hatte, habe ich sofort meiner Tochter zugeordnet. Ich konnte die Beine sehen ab Kniehöhe bzw. etwas unterhalb der Kniehöhe bis zu den Füßen. Ich gehe davon aus, daß ich durch das Öffnen der Tür die Beine etwas zur Seite geschoben habe. Das von mir aus gesehene linke Beinteil befand sich ca. 20 cm bis 30 cm geschätzt von der Tür entfernt. Dies entspricht auch der Spanne, mit der ich die Tür öffnen konnte. Außer den Beinen habe ich weder etwas gesehen, noch gehört. Nachdem ich die Tür geöffnet hatte und die Beine gesehen hatte, habe ich nur gedacht, Mensch Andrea oder Jesses Andrea, was ist passiert. Ich habe zu diesem Zeitpunkt an einen normalen häuslichen Unfall oder einen Kreislaufzusammenbruch meiner Tochter gedacht. Es wurde dann sofort die von mir geöffnete Tür gegen mich wieder zugeschlagen. Bei meiner späteren kriminalpolizeilichen Untersuchung wurde festgestellt, daß ich Verletzungen an der rechten Seite, dem rechten Oberarm und dem rechten Oberschenkel und der rechten Kopfhälfte hatte. Außer den durch das Zuschlagen der Tür verursachten Geräuschen habe ich sonst keinerlei weiteren Geräusche oder Stimmen wahrgenommen. Ich habe dann noch zweimal versucht, die Tür gegen den Widerstand wieder aufzudrücken, indem ich mit eigener rechter Körperpartie gegen die Tür gedrückt habe. Es ist mir beides Mal lediglich gelungen, die Tür einen Spaltbreit zu öffnen. Dann wurde der Widerstand wieder so groß, daß die Tür geschlossen wurde. Ich habe dann, bei beiden Malen, als ich versucht habe die Tür erneut aufzudrücken, im Dunkeln einen Unterarm gesehen, geschätzt etwa ab dem Ellenbogen bis zum Handgelenk. Mit dem Unterarm wurde eine schnelle Abwärtsbewegung gemacht, etwa Inder Art um Schwung zu holen zur Kraftentwicklung, um mein Aufdrücken der Tür abzuwehren. Ich weiß allerdings nicht, ob es sich hierbei um einen rechten oder linken Unterarm handelte. Bei meiner ersten polizeilichen Vernehmung hatte ich noch angegeben, daß ich gemeint habe, der Unterarm sei mit einem weinroten Bekleidungsstück bekleidet gewesen. Diese Aussage habe ich später allerdings revidiert. Der Freund meiner Tochter hatte ein entsprechendes weinrotes Joggingoberteil und hatte dies auch immer an, wenn er sich bei meiner Tochter im Haus befand. Dieses weinrote Joggingoberteil war auch immer in der Erlenstraße verblieben. Am 28.04., als ich vom Spätdienst nach Hause kam, hatte meine Tochter in der Hauptwohnung gebügelt und zwar eben dieses weinrote Joggingoberteil. Aus diesem Grund hatte ich dieses weinrote Joggingoberteil noch in Erinnerung und bin davon ausgegangen, daß der Unterarm entsprechend bekleidet war. Meine Tochter hatte das gebügelte weinrote Joggingoberteil zusammengelegt und in einen Wäschekorb gelegt.

Aus meiner heutigen Erinnerung kann ich keine Angaben mehr dazu machen, ob und wie der Unterarm bekleidet war. Ich weiß allerdings, daß das von mir genannte weinrote Joggingoberteil des Freundes meiner Tochter sich auch noch am nächsten Tag so zusammengelegt im Wäschekorb befand, wie es meine Tochter am Abend zuvor gemacht hatte.

Da ich den körperlichen Widerstand nicht überwinden konnte, bin ich wieder nach unten gerannt. Ich hatte vor, von unten mit dem Schnurlosen Telefon die Polizei zu alarmieren. Da ich mittlerweile wußte, daß etwas Schlimmes passiert gewesen sein müsse und ich den Täter abschrecken wollte, rief ich noch: "Ich hole jetzt meine Dienstpistole". Ich hatte zu diesem Zeitpunkt auch bereits daran gedacht, daß es sich um eine Beziehungssache handeln würde, so daß der Täter also wohl wissen müsse, daß ich Polizist sei und meine Aussage, daß ich die Dienstpistole holen würde für wahr nehmen könne. Unten angelangt habe ich dann mit Entsetzen festgestellt, daß sich das schnurlose Telefon dort nicht befand. Daß ich keine Dienstpistole zu Hause hatte, wußte ich von Anfang an, da ich eine solche nie mit nach Hause nehme. Als ich später wieder hochgegangen bin, habe ich außer meiner am Boden liegenden Tochter und dem auf dem Ehebett im Schlafzimmer sitzenden Kind nichts weiter gesehen.

Als der Beklagte meine Tochter kennengelernt hatte, hat er des Öfteren in der Einliegerwohnung übernachtet. Ihm waren von meiner Tochter Schlüssel ausgehändigt worden und zwar ein Haustürschlüssel und ein Schlüssel zur Einliegerwohnung. Der Beklagte hatte in dieser Wohnung auch Renovierungsarbeiten durchgeführt und öfters bei meiner Tochter übernachtet. Der Beklagte selbst hat mir keine Schlüssel zurückgegeben. Ich habe mich in der Folgezeit auch mit meiner Frau unterhalten. Sie hat mir erklärt, daß auch sie keine Schlüssel von dem Beklagten zurückerhalten habe. Als meine Tochter aus der Bachstraße wieder ausgezogen ist, habe ich sie ebenfalls nach den Schlüsseln gefragt. Ich erinnere mich noch, daß ich sie damals gefragt habe, was mit ihren anderen Sachen sei. Sie hat dann erwähnt, daß ihr der Beklagte die Schlüssel zur Bachstraße sofort weggenommen habe, so daß sie dort nicht mehr hinein komme. Ich habe sie dann auch gefragt, was mit den Schlüsseln zu der Erlenstraße sei. Meine Tochter hat mir darauf erklärt, daß sie diese Schlüssel von dem Beklagten nicht zurückerhalten habe. Aufgrund dessen bin ich auch der Auffassung, daß der Beklagte die ganze Zeit über und auch noch am Tattag die Schlüssel zur Wohnung hatte.

Während meiner sportlich aktiven Tätigkeit bis 1984 habe ich nicht geraucht. Danach habe ich zwischen 0 bis 2 Zigaretten am Tag geraucht Im Oktober 1996 habe ich mich im Stadt. Klinikum in Pforzheim einer Akupunkturbehandlung eines Arztes unterzogen. Nach der dort durchgeführten ersten Sitzung habe ich in der Folgezeit keine einzige Zigarette mehr angerührt. Ich bin seit Oktober 1996 Nichtraucher und habe auch am Tattag und danach nicht mehr geraucht. Meine Tochter hat geraucht. Soweit ich weiß, hat sie Zigaretten der Marke Lucky Strike geraucht. Ob sie Marlboro Zigaretten geraucht hat, weiß ich nicht. Ich habe darauf nicht geachtet. Ich kann mich nicht daran erinnern, daß ich bei meiner Tochter einmal Zigaretten bzw. Zigarettenschachteln der Marke Marlboro gesehen hätte, ich selbst weiß nichts davon, daß meine Tochter in leeren Zigarettenschachteln Gegenstände aufbewahrt hätte.

Aus Gesprächen mit meiner Tochter weiß ich, daß sie Probleme bezüglich des Sorgerechtes für ihren Sohn Kai mit dem Sachbearbeiter des Jugendamtes hatte. Mit diesem Sachbearbeiter war sie nicht klar gekommen.

Ich hatte außerdem zu einem Zeitpunkt, zu dem meine Tochter noch mit dem Beklagten in der Bachstraße gewohnt hatte, in einem ihrer Tagebücher gelesen: "Ihr alle kennt den Harry nicht wirklich". Sie hat dort auch in einer nicht wütenden, sondern traurigen Art ihr Eheleben geschildert, nämlich daß der Beklagte keine Arbeit hat, sich nicht um Arbeit bemüht, und ihr auch im Haushalt nicht hilft.

Vor dem fraglichen Vorfall hatte meine Tochter bereits die Scheidung eingereicht. In einem Tagebucheintrag meiner Tochter aus dem Oktober 1996 habe ich folgendes Zitat gelesen: "Wenn wir uns schon um die Spielsachen des Kleinen streiten, ist es doch besser, wenn ich das alleinige Sorgerecht habe." Im Vorfeld des Auszuges habe ich auch einmal selbst zu dem Beklagten gesagt, daß sie die Scheidung unter sich ausmachen müßten, dies aber so regeln sollten, daß es nicht unter der Gürtellinie endet. Ich hatte den Eindruck, daß sich der Beklagte nicht mit der Scheidung abfinden wollte, sondern die Ehe aufrechterhalten wollte und zwar sowohl wegen meiner Tochter als auch wegen des Kindes.

Aufgrund meiner Erfahrungen in meiner polizeilichen Tätigkeit habe ich sofort an eine Beziehungstat gedacht. Intuitiv habe ich hierbei sofort an den Beklagten und an den Freund meiner Tochter Thomas H. gedacht. Dies waren die beiden, die für mich als Täter in Frage kamen. Herr Sommer, ein weiterer Kollege und ich haben am Kellerabgang eine Plastiktüte festgestellt. Ich hatte am 28.04.1997, also an dem Tag vor dem Tattag, Geburtstag und hatte mich am Abend noch mit meiner Tochter in deren Wohnung unterhalten. Als ich dann nach unten in meine Wohnung gegangen war, um mich schlafen zu legen, habe ich beim Hinuntergehen keine Plastiktüte festgestellt. Diese wäre mir andernfalls auch aufgefallen.

Die Plastiktüte wurde wie bereits erwähnt von Herrn Sommer und mir festgestellt. Herr Sommer hat den Inhalt der Tüte dann auf dem Boden verteilt, wobei ich noch gesagt habe, daß dies wohl Abfall sei. Ich habe mich dann selbst über den Inhalt der Plastiktüte gewundert, da ich nicht wußte, wo z.B. die Marlboro-Schachteln herkamen. Ich habe dann auch aus der emotionalen Erregung heraus die Schachteln in die Hand genommen und dann wieder weggelegt. Ich weiß, daß man so etwas normalerweise als Polizeibeamter nicht tut. Dies geschah aber aufgrund meiner emotionalen Erregung. Ich habe noch in Erinnerung, daß in der Plastiktüte wohl zwei Marlboro-Schachteln und eine Tuch gewesen sein müssen. Ich muß mich verbessern. Es können mehrere Marlboro-Schachteln gewesen sein. Ich habe in Erinnerung, daß eine Marlboro-Schachtel mit einem mit einem Kugelschreiber aufgemalten Kreuz versehen war.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte mit meiner Tochter verheiratet war und wir noch näheren Kontakt mit ihm hatten, hat er meiner Erinnerung nach Marlboro-Zigaretten geraucht. Er hat, wie ich sagen möchte, die "Manie", alles mit Tesafilm abzukleben. Ob die in der Plastiktüte befindlichen Zigarettenschachteln entsprechend abgeklebt waren, weiß ich allerdings nicht. Zunächst habe ich auch die Plastiktüte und deren Inhalt mit der Tat überhaupt nicht in Verbindung gebracht. Ich war maximal etwa dreimal in der Wohnung in der Bachstraße, wo meine Tochter zusammen mit dem Beklagten gelebt hatte. Bei einem Besuch waren mir auch entsprechende Marlboro-Schachteln aufgefallen. Meine Tochter hatte mir erklärt, daß der Beklagte hierin verschiedene Sachen aufbewahre.

Ich muß hinzufügen, daß ich die von mir erwähnten Tagebücher meiner Tochter erst im nachhinein, also nach der Tat gelesen habe. Mit Thomas H., dem Freund meiner Tochter, kam ich und komme ich nach wie vor sehr zu Recht. Er kümmert sich auch nach wie vor sehr liebevoll um meine Tochter. Den Unterarm, den ich bei meinen Versuchen, die Tür aufzudrücken gesehen habe, kann ich nicht näher beschreiben. Die Hand habe ich nicht gesehen. Ich kann auch nicht sagen, ob es sich um einen kräftigen oder weniger kräftigen Unterarm gehandelt hat.

Meine Tochter war zunächst mit einem gemeinsamen Sorgerecht für das Kind im Rahmen des Scheidungsverfahrens einverstanden. Im Laufe des Verfahrens kam sie allerdings zu der Überzeugung, daß ein alleiniges Sorgerecht für sie besser für ihr Kind wäre. Aufgrund der Probleme mit dem Sachbearbeiter des Jugendamtes hatte sie allerdings Bedenken, ob sie dieses alleinige Sorgerecht im Scheidungsverfahren erhalten würde.

Auf Frage der Klägervertreterin:

Grund für die Trennung meiner Tochter von dem Beklagten war ihre Resignation, da der Beklagte nicht bereit gewesen sei, für seine Familie zu sorgen. Ihm hätten 800,00 DM Sozialhilfe gereicht. Er habe seinen Sohn aufwachsen sehen wollen. Dies waren alles Umstände, mit denen meine Tochter nicht einverstanden war.

Auf weitere Frage der Klägervertreterin:

Ich hatte von der Kellerabgangstür direkten Augenkontakt mit dem Sohn meiner Tochter, der sich auf dem Ehebett befand. Das Kind war völlig ruhig und nicht in einem aufgeregten Zustand.

Auf Frage des Gerichts:

Der Sohn meiner Tochter, der am 06.03. diesen Jahres fünf Jahre wird, hat etwa im Februar oder März 1998 mit mir über den Vorfall geredet. Er hat hierbei von sich angefangen darüber zu reden, ohne einen Anstoß von außen hierzu zu erhalten. Es war an einem Tag, an dem ich mit ihm im Auto zum Haus gefahren bin, weil ich dort Sachen ausräumen wollte. Im Auto sitzend hat dann Kai ohne ein Vorgespräch und aus heiterem Himmel heraus gesagt: "Der Papa hat der Mama Aua gemacht." Hierbei hat er sich an den Hals gegriffen. Dies habe ich auch meiner Frau berichtet. In der Folgezeit hat er diese Worte dann noch öfters gesagt und zwar ebenfalls jeweils ohne irgend einen Anstoß von sich aus. Mir gegenüber hat Kai später auch noch andere Dinge berichtet. Er hat zu mir gesagt: "Du hast die Mama vom Bett gezogen. Sie ist mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Sie wurde dann in den Gang gezogen. Du hast die Tür aufmachen wollen, hast sie aber nicht aufbekommen. Und dann ist die Polizei gekommen und dann der Krankenwagen und dann wurde die Mama ins Krankenhaus gebracht".

Ich muß insoweit berichtigen. Kai hat gesagt: "Die Mama ist dort hingezogen worden, wo du die Tür aufmachen wolltest". Er hat dann auch noch gesagt: "Du hast mich auf den Arm genommen und dich über die Mama gebeugt". Über die Äußerungen des Sohnes Kai habe ich mit meiner Frau sowie einer Psychologin vom Bodensee, und den Hauptkommissaren Sommer und Kohnle gesprochen. Mit Ärzten, auch mit solchen, bei denen sich meine Tochter zu Rehabilitation befand oder befindet, habe ich darüber nicht gesprochen. Mir wurde auch von Ärzten nichts dahingehend erzählt, daß Kai etwas gesagt haben sollte, da ich keinen Kontakt zu den Ärzten habe. Dies macht alles meine Frau. Mir wurde auch von meiner Frau nicht dahingehend berichtet, daß Ärzte ihr gegenüber etwas über Kai gesagt haben sollten.

Ich muß mich verbessern. Der Satz, den Kai gesagt hat, daß der Papa der Mama Aua gemacht hat, wurde nicht Ende Februar, Anfang März 1998, sondern Ende September 1997 gesprochen. Das Gespräch, in dem mir Kai weitere Details erzählte, fand später statt. Den genauen Zeitpunkt weiß ich allerdings nicht mehr. Ab etwa Mai 1997 war ich bis etwa September 1997 mit Kai mit Unterbrechungen am Bodensee. Im April 1997 konnte Kai noch nicht sprechen. Wenige Tage nach der Tat, also Anfang Mai 1997 wurde Kai von einer Psychologin begutachtet. Zu diesem Zeitpunkt konnte er ebenfalls noch nicht sprechen.

Kai hat das, was er mir erzählt hat auch dem Thomas H. berichtet. Dieser hat mir das ebenfalls gesagt.

Auf Frage der Klägervertreterin:

Es kann sein, daß bei dem ersten Gespräch mit Kai im Auto vor dem Haus auch Thomas H. im Auto dabei war. Genau weiß ich das aber nicht mehr.

Auf weitere Frage der Klägervertreterin:

Zum Tatzeitpunkt, also im April 1997, konnte Kai lediglich einzelne Worte wie etwa Mama oder Papa sprechen, jedoch keine vollständigen Sätze.

Die Vernehmung des Zeugen Wolfgang Z. wird aufgrund der fortgeschrittenen Zeit im allseitigen Einverständnis unterbrochen und wird um 14.00 Uhr fortgesetzt werden.

 

Die Beweisaufnahme wird sodann mit der Vernehmung des Zeugen Rudolf K. fortgesetzt.

Zur Person:

Rudolf Rudolf K., geb. am 04.07.1960, Schreiner, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.

Zur Sache:

Mein Wohnhaus ist das Nachbarhaus zum Wohnhaus der Klägerin Erlenstraße 10. Ich habe in der Tatnacht geschlafen. Mein Schlafzimmer richtet sich seitlich schräg auf die Seitenfront des Wohnhauses der Klägerin. Ich bin in der Tatnacht durch laute Stimmen wach geworden. Ich bin dann aufgestanden und zu meinem Fenster gelaufen. Ich habe im Haus der Klägerin Licht im Wohnzimmer gesehen. Die Rolläden dort waren heruntergelassen, allerdings konnte man durch die offenen Schlitze noch das Licht sehen. Außer Stimmen habe ich sonst weiter nichts gehört. Ich bin auch davon ausgegangen, daß die Stimmen von dort herrührten. Ich habe eine Männer- und eine Frauenstimme gehört. Die Männerstimme war eher laut, bei der Frauenstimme handelte es sich um ein Gewimmer. Ich habe die von mir wahrgenommenen Stimmen keinen konkreten Personen zugeordnet. Ich habe die konkreten Worte, die damals gesprochen wurden, nicht mehr in Erinnerung. Ich habe auch keinen etwaigen Dialekt in Erinnerung, in dem die Worte gesprochen worden wären. Ich habe heute keine genaue Erinnerung mehr an den Vorfall. Was ich bei meiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar im Anschluß an die Tat ausgesagt habe, entsprach allerdings der Wahrheit und war korrekt. Ich habe heute auch keine Erinnerung mehr daran, ob in der Untergeschosswohnung Licht brannte.

Auf Frage:

Eine andere Stimme, die etwas von einer Dienstwaffe gesagt haben soll, habe ich nicht gehört.

Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet. Der Zeuge bleibt unvereidigt und wird um 12.22 Uhr entlassen.

 

Es erscheint die Zeugin Daniela Kappler.

Die Zeugin wird prozessordnungsgemäß belehrt.

Zur Person:

Daniela Kappler, 28 Jahre alt, Erzieherin, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.

Zur Sache:

Ich bin Erzieherin in der Villa Kinderbunt in Schömberg. In der Zeit von März 1998 bis November 1999 habe ich dort die Gruppe betreut, in der sich auch der Sohn Kai der Klägerin befand. Kai war knapp drei Jahre alt, als er zu uns in den Kindergarten gekommen ist. Mir ist sofort aufgefallen, daß er ein sonniges Gemüt hat, er lacht gerne, ist fröhlich und offen. Kai wurde von seinem Opa in den Kindergarten gebracht. Es gab keinerlei Probleme mit der Kontaktaufnahme mit ihm. Mir war von Wolfgang Z. auch berichtet worden, was vorgefallen war. Dies hatte er auch meiner Kollegin berichtet. Ob er diese Angaben auch gegenüber der Kindergartenleitung gemacht hatte, weiß ich nicht. Ich selbst habe mit Kai über den Vorfall nicht gesprochen, d.h. ich habe ihn nicht selbst darauf angesprochen. Er hat jedoch von sich aus spontan ohne irgendeinen Anlaß folgenden Satz geäußert: "Der Papa hat meiner Mama Aua gemacht und ist jetzt deshalb im Gefängnis." Kai hat dies ziemlich am Anfang einmal gesagt, den genauen Zeitpunkt vermag ich heute nicht mehr anzugeben. Insgesamt hat er diesen Satz ca. 15 Mal gesagt. Es handelte sich hierbei immer um den gleichen Satz, den ich wörtlich wiedergegeben habe. Es handelte sich um die eigenen Worte von Kai. Kai hat seine Äußerungen nicht mit etwaigen Gesten unterstrichen. Er hat den Satz auch jeweils ganz normal gesagt. Ich habe nicht weiter nachgefragt, allerdings gewartet, ob er von sich aus noch etwas weiteres berichtet. Dies war allerdings nicht der Fall. Kai hat sonst nichts weiter gesagt. Kai hat den Satz sowohl mir gegenüber gesagt, als auch dann, wenn andere Kinder dabei waren. Ich hatte den Eindruck, daß er dies lediglich los werden wollte, ohne eine Nachfrage oder eine Antwort hierauf zu erwarten. Kai hat den Satz immer in der gleichen Weise gesagt. Es ist möglich, daß er statt dem Wort "Aua" ab und zu auch das Wort "wehgetan" verwendet hat.

Auf Frage:

Nachdem Kai die Äußerung zum ersten Mal gemacht hatte, habe ich auch mit Wolfgang Z. darüber gesprochen. Wolfgang Z. hat mir dann erklärt, daß er dem Kai dies erklärt habe. Wenn dieser frage, wo sein Papa sei, müsse man ihm auch wahrheitsgemäß antworten. Ich habe Wolfgang Z. so verstanden, daß er Kai erklärt hatte, daß sein Vater im Gefängnis ist. Ich habe die Äußerung des Wolfgang Z. nicht dahingehend verstanden, daß er Kai auch erzählt habe, was vorgefallen sein sollte.

Auf weiterer Frage:

Als Kai von seinem Opa erstmals in den Kindergarten gebracht wurde, hat er mir von dem Vorfall berichtet. Er hat aber nichts dahingehend geäußert, daß Kai selbst etwaige Äußerungen zu der Tat machen würde.

Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet. Die Zeugin wird unvereidigt um 12.42 Uhr entlassen.

 

Es erscheint die Zeugin Miriam R.

Die Zeugin wird prozessordnungsgemäß belehrt.

Zur Person:

Miriam R., geb. am 24.12.1974, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.

Zur Sache:

Ich bin Erzieherin in dem Kindergarten Villa Kinderbunt in Schömberg. Ich habe mit meiner Kollegin Kappler die Gruppe betreut, in der sich auch Kai befand. Kai war einen Tag nach seinem 3. Geburtstag zu uns in den Kindergarten gekommen. Ich habe in der Folgezeit, nachdem Kai schon bei uns war, von der Vorgeschichte erfahren. Ich habe diesbezüglich mit Wolfgang Z. und auch mit dessen Frau gesprochen und zumindest auch von diesen über die Vorgeschichte erfahren. Kai hat in der Folgezeit öfters sinngemäß gesagt, daß der Papa im Gefängnis ist, weil er der Mama weh gemacht oder aua gemacht hat. Diese Sätze fielen bei Kai ganz spontan. Wenn sich z.B. andere Kinder beim Essen über seine Eltern unterhalten haben, hat er spontan, von sich aus ohne darauf angesprochen zu sein, so etwas gesagt. Ich habe den Satz von Kai selbst ca. 5 bis 6 Mal gehört und mich auch mit meiner Kollegin Frau Kappler darüber unterhalten. Mit Wolfgang Z. habe ich darüber allerdings nicht gesprochen.

Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet. Die Zeugin wird unvereidigt um 12.55 Uhr entlassen.

 

Es erscheint die Zeugin Sonja L.
Die Zeugin wird prozessordnungsgemäß belehrt.

Zur Person:

Sonja L., geb. am 21.10.1974, Polizeibeamtin, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.

Zur Sache:

Meiner Erinnerung nach habe ich etwa mindestens 1/2 Jahr nach der Tat den Thomas K. in einer Gaststätte getroffen, wo noch andere Personen aus Birkenfeld anwesend waren. Ich wurde dann auch gefragt, ob es einer meiner Kollegen gewesen sein könnte. Ich habe daraufhin nur gesagt, daß ich mir weder vorstellen könne, daß es der Harry Wörz gewesen sei, weil ich ihn ebenfalls persönlich kenne, noch daß es einer meiner Kollegen gewesen sein könne. Den Satz "es war einer meiner Kollegen" habe ich nie geäußert, auch nicht sinngemäß.

Auf Frage des Beklagtenvertreters:

Wenn mir vorgehalten wird, daß ich auch gegenüber dem Justizvollzugsbeamten Kölle geäußert haben soll, daß es einer meiner Kollegen gewesen sei, so muß ich sagen, daß auch dies nicht stimmt. Ich habe auch gegenüber Herrn Kölle diesen Satz nicht, auch nicht sinngemäß gesagt. Ich muß hinzufügen, daß ich mich derzeit an einen Herrn Ralf Kölle nicht erinnern kann. Ich würde ihn wahrscheinlich erkennen, wenn ich ihn sehen würde. Ich bin mir aber sicher, daß ich den mir vorgehaltenen Satz nie, zu keiner Person auch nicht sinngemäß gesagt habe.

Auf weitere Frage des Beklagtenvertreters:

Zu meiner Vernehmung vom 02.05.1997, S. 1 unten ff., muß ich folgendes sagen: Es ist richtig, daß ich am Tatort dem Wolfgang Z. den Hörer übergeben habe, damit dieser den Funkspruch durchgeben kann. Es ist auch richtig, daß mich dieser hierzu aufgefordert hatte. Ich habe diese Aufforderung des Wolfgang Z. damals aber nicht als dienstliche Anordnung verstanden, auch wenn er im Rang über mir stand, da er nicht im Dienst war. Ich habe dies deshalb getan, weil Wolfgang Z. ein Kollege von mir ist und ich im damaligen Zeitpunkt nicht entsprechend verfahren habe, wie ich dies heute tun würde. Rückblickend würde ich dies nicht mehr tun. Es wäre an sich meine Aufgabe gewesen und ich hätte dies nicht dem Wolfgang Z. überlassen dürfen.

Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet. Die Zeugin wird unvereidigt um 13.18 Uhr entlassen.

 

Der Beklagtenvertreter beantragt die Vernehmung des Zeugen Thomas K., der bezeugen soll, daß die Zeugin Sonja L. den ihr vorgehaltenen Satz tatsächlich gesagt haben soll. Der Zeuge Thomas K., der sich bereits im Sitzungssaal befand, wurde vor der Vernehmung der Zeugin Sonja L. zum Verlassen des Saales aufgefordert.

Der Zeuge Thomas K. wird in den Sitzungssaal gerufen.

Der Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt.

Zur Person:

Thomas K., geb. am 30.06.1966, Maschinenschlosser, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.

Zur Sache:

Ich habe nach der Verurteilung des Beklagten Frau Sonja L. in der Gaststätte Hexenhaus in Birkenfeld getroffen. Wir haben uns über die Verurteilung des Beklagten unterhalten. Frau Sonja L. hat hierauf sinngemäß geäußert: "Der Harry war es eh nicht. Es war einer meiner Kollegen". Ich habe sie daraufhin gefragte ob es der Thomas H. war. Sie hat hierauf bejahend mit dem Kopf genickt Sie hat aber nichts konkretes gesagt, weshalb es der Thomas H. gewesen sein solle.

Die Zeugin Sonja L., die sich im Sitzungssaal aufhält, wird im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Thomas K. erneut in den Zeugenstand gerufen und nach nochmaliger Belehrung über ihre Wahrheitspflicht ergänzend wie folgt vernommen:

Ich bleibe bei meiner Aussage, die ich bereits gemacht habe. Ich habe den mir vorgehaltenen Satz zu keinem Zeitpunkt, auch nicht sinngemäß, gesagt.

Auf weitere Fragen an die Zeugen Thomas K. und Sonja L. wird allseits verzichtet. Verzichtet wird ebenfalls auf nochmaliges Vorspielen des Tonbandes. Beide Zeugen werden noch nicht entlassen. Über ihre Vereidigung wird später entschieden.

 

Nächster Zeuge: Guido K..

Der Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt.

Zur Person:

Guido K., geb. am 22.06.1965, Mechaniker, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.

Zur Sache:

Ich habe Wolfgang Z. rauchen sehen, zu einem Zeitpunkt, zudem die Terrasse umgebaut wurde. Zeitlich kann ich dies nicht mehr genau einordnen. Ich meine, daß dies etwa drei Jahre vor der Tat war.

Ich bin mit Harry Wörz befreundet. Am Vorabend der Tat war ich mit ihm bis ca. 21.00 Uhr zusammen. Gegen 17.00 Uhr an diesem Tag war zu mir gekommen. Wir hatten zusammen ein Auto abgeschleppt. Ich lebte zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls in Trennung. Während der Autofahrt haben wir uns über unsere anstehenden Scheidungen unterhalten. Er hat hierbei zu mir gesagt, er sei Gott froh, wenn der Streit vorbei sei, es gehe nur noch um die Verteilung von Spielsachen etc.

Ich habe mich an dem Abend zu einem Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr - genauer kann ich das nicht mehr festlegen - von Harry getrennt. Er wollte früher nach Hause gehen, weil er gerade Schichtwechsel hatte.

Harry ist damals einen Jetta gefahren. Wir wollten meinen Oldtimer abschleppen, in den derzeit keine Batterie eingebaut war. Harry hatte bei sich immer eine Ersatzbatterie im Auto zu dem Zeitpunkt, weil er häufiger Startprobleme hatte und er auf diese Weise durch Austausch der Batterie dennoch starten konnte.

Harry hat sich an diesem Tag völlig normal verhalten. Mir ist nichts besonderes an ihm aufgefallen.

Ich habe etwa im November, Dezember 1996 vier Wochen mit dem Angeklagten in dessen Wohnung zusammengewohnt. Harry rauchte ausschließlich rote Marlboro. Seine Freundin Claudia rauchte weiße Marlboro. Mir ist nur ein Fall in Erinnerung, in dem Harry eine leere rote Marlboro-Schachtel als Aufbewahrungsbehältnis verwendete. Er war Kassierer in unserem Motorradclub und hat, damit das Geld nicht mit seinem eigenen im Geldbeutel verwechselt wird, das Münzgeld in eine solche leere Marlboro-Schachtel gesteckt. Zu Hause in der Wohnung sind mir derartige als Aufbewahrungsbehältnis verwendete Marlboro-Schachteln nicht aufgefallen. Mir ist auch nichts davon bekannt, daß er diese mit Klebestreifen zugeklebt hätte. Auch bei dem einen mir bekannten Fall hat er die Schachtel nicht zugeklebt.

Ich muß mich verbessern: Harry besaß zwei Passate. Bei einem Passat handelte es sich um einen dunkelgrünen Passat Kombi. Der andere ist ein grünmetallic Passat mit Schrägheck. Diesen letztgenannten grünmetallic Passat habe ich gemeint, wenn ich von einem Jetta gesprochen habe. Ich habe diese beiden Marken verwechselt.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem ich mit Harry zusammengewohnt habe, stand der dunkelgrüne Kombi Passat abgemeldet vor dem Haus von Harry. Gefahren sind wir mit dem grünmetallic Passat am 28.04., also vor dem Tattag. Am 28.04.1997 war ich nicht am Haus von Harry, da er zu mir gekommen war.

Auf Frage des Beklagtenvertreters:

Meines Wissens rauchte Andrea W. Marlboro light, es handelt sich hierbei um die weißen Marlboro. Ich weiß nicht, ob sie auch rote Marlboro rauchte und sich gegebenenfalls welche kaufte.

Auf weitere Frage:

In einem Gespräch mit Thomas K., das in einem Zeitraum zwischen April bis spätestens August 1997 stattgefunden hat, jedenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem Harry Wörz ich noch in Untersuchungshaft befand, erzählte mir Thomas K., daß Sonja L. zu ihm folgendes gesagt habe: "Es war eh nicht der Harry Wörz, es war einer meiner Kollegen". Das Gespräch mit Thomas K. fand in jedem Fall vor der Verurteilung des Harry statt.

Auf Frage des Beklagtenvertreters:

Harry hat oft sogenannte Aids-Handschuhe getragen. Ihm fehlen an der linken Hand am Ringfinger und am kleinen Finger die Endglieder dieser Finger. Wegen auftretender Phantomschmerzen trug er z.B. auch beim Motorradfahren unter den Motorradhandschuhen derartige Aids-Handschuhe.

Auf Frage des Gerichts:

Harry benutzte diese Handschuhe auch, wenn er Arbeiten am Auto durchführte, z.B. beim Auffüllen von Öl. Dies habe ich selbst gesehen.

Auf Frage des Beklagtenvertreters:

Es war auch allgemein bekannt, daß Harry ständig derartige Aids-Handschuhe benutzte.

Wenn mir vorgehalten wird, daß nach Aussage von Thomas K. das Gespräch mit Frau Sonja L. erst nach der Verurteilung von Harry stattgefunden haben soll, so muß ich sagen, daß auch dies zutreffen kann. Ich vermag dies zeitlich nicht mehr genau einzuordnen.

Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet. Der Zeuge wird unvereidigt um 15.17 Uhr entlassen.

 

Die Zeugin Sonja L. wird erneut in den Zeugenstand gerufen.

Die Zeugin erklärt: Das Gespräch mit Thomas K. hat in jedem Fall nach der Verurteilung von Harry stattgefunden.

Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird verzichtet.

 

Nächster Zeuge: Lutz S.

Der Zeuge wird prozessordnungsgemäß belehrt.

Zur Person:

Lutz S., geb. am 22.02.1971, Schlosser, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.

Zur Sache:

Ich war im Zeitraum von August 1991 bis Oktober 1991 mit Andrea W. befreundet. Sie hat in dieser Zeit geraucht und zwar rote Gauloises und Marlboro light. Ab und zu hat sie auch selbstgedrehte Zigaretten geraucht. Möglicherweise hat sie auch noch andere Zigarettenmarken geraucht. Ich habe einmal im August 1991 eine leere Zigarettenschachtel der Marke Marlboro light bei ihr gesehen. Auf die Zigarettenschachtel war auf der Vorderseite ein großes Kreuz mit Kugelschreiber aufgemalt, wobei ich nicht mehr weiß, ob sich dieses Kreuz über die ganze Vorderseite der Schachtel erstreckte. In dieser Zigarettenschachtel befand sich ein Stück Haschisch. Sie hat es mir noch selbst gezeigt und auch erklärt und gesagt, daß es sich hierbei um Haschisch handelt. Ich habe aber nicht nachgefragt, was das Kreuz auf der Zigarettenschachtel für sie zu bedeuten hat. Ich habe dies nur einmal gesehen.

Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet. Der Zeuge wird unvereidigt um 15.30 Uhr entlassen.

 

Die Beklagtenvertreter erklären übereinstimmend, keine Anträge auf Vereidigung der Zeugen Thomas K. und Sonja L. zu stellen.

 

Beschlossen und verkündet:

Die Zeugen Thomas K. und Sonja L. bleiben unbeeidigt.

 

Die Beweisaufnahme wird mit der Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen Wolfgang Z. fortgesetzt.

Der Zeuge erklärt:

Als ich durch die Klopfgeräusche wach geworden bin, habe ich im Schlafzimmer Licht gemacht. Lediglich im Kellergang konnte ich kein Licht anschalten, da dies lediglich von oben aus möglich war.

Der Beklagtenvertreter erklärt, daß er derzeit keine weiteren Fragen an den Zeugen Wolfgang Z. habe, sich aber eine nochmalige Vernehmung des Zeugen vorbehalte, wenn sich im Verlaufe der weiteren Beweisaufnahme weitere Fragen ergeben würden.

Auf weitere Fragen und nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet. Der Zeuge wird unvereidigt um 17.45 Uhr entlassen.

Sach- und Streitstand werden ausgiebig erörtert.

Die Strafakten 93 Ks 5/97/1 Ak 26/97 liegen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die in diesen Strafakten befindlichen Lichtbilder sowie die Skizze der Wohnung der Klägerin im Anwesen Erlenstraße 10 werden in Augenschein genommen.

Es erging und wurde verkündet

Gerichtsbeschluß:

1. Im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit wird die Beweisaufnahme unterbrochen.

2. Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung wird umgehend von Amts wegen bestimmt