Ablehnung der Staatsanwaltschaft

Ablehnungsantrag der Staatsanwaltschaft

 

AZ.: 400 AR 2241/01

Mannheim, 03.09.2001/schn

Strafsache gegen Harry Wörz
wegen versuchten Totschlags
hier: Wiederaufnahmeantrag

 

In Der vorbezeichneten Strafsache wird beantragt,

 

den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 93 Ks 5/97 - vom 16.01.1998 als unzulässig zu verwerfen.

 

Das Landgericht Karlsruhe verurteilte am 16.01.1998 den Antragsteller wegen versuchten Totschlags zum Nachteil seiner zum Tatzeitpunkt von ihm getrennt lebenden Ehefrau Andrea Z. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Das Urteil ist rechtskräftig; die von dem Angeklagten eingelegte Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. 08 .1998 als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Antragsteller am 29.04.1997 in der Zeit zwischen 02.16 Uhr und 02.34 Uhr Andrea Z. in ihrem Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung des Hauses Erlenstr. in Birkenfeld angegriffen und sie mittels eines Wollschals über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten, wahrscheinlich jedoch fünf Minuten hinweg bis zur Bewusstlosigkeit stranguliert und schließlich im Erdgeschossflur auf dem Fußboden liegen lassen. Dass Andrea Z. bei dem Drosselungsangriff nicht zu Tode gekommen ist, ist danach allein dem zufälligen Dazwischentreten von Wolfgang Z., dem in der Einliegerwohnung schlafenden Vater der Geschädigten, zu verdanken, der durch Geräusche aus dem Schlaf erwachte. Infolge der durch die Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr verursachten hypoxischen Hirnschädigung erlitt Andrea Z. bis heute andauernde schwerste gesundheitliche Schäden, die insbesondere eine verbale Artikulation voraussichtlich auf Dauer ausschließen.

Die Überzeugung des Schwurgerichts von der Täterschaft des Verurteilten, der diese wie überhaupt seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit bestritten hat, gründet sich im Wesentlichen darauf, dass

--- am Tatort abgerissene Fingerlingteile von Venyl-Einweghandschuhen aufgefunden wurden und die an den Innenseiten dieser Fingerlingteile nachgewiesenen Mischspuren DNA-haltigen Materials in den untersuchten DNA-Merkmalsystemen. Übereinstimmungen mit der von dein Verurteilten stammenden Vergleichs-DNA aufweisen und somit: von diesem als Mitspurenverursacher herrühren können;

--- am Tatort eine weiße Plastiktüte mit Inhalt aufgefunden wurde, die der Verurteilte in der Tatnacht beim Eindringen in das Tatortanwesen mit sich geführt und die er dort zurückgelassen hat;

--- es sich um eine "Beziehungstat" handelt, wobei aus dem näheren Umkreis des Opfers Andrea Z. allein der Verurteilte als Täter in Betracht kommt;

--- der Verurteilte im Besitz eines Schlüssels für die Eingangstür zum Untergeschoss des Tatortanwesens war.

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützt sich auf die Beibringung neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß § 359 Abs. 5 StPO. Das Vorbringen ist jedoch - auch unter Berücksichtigung einer insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der im Einzelnen geltend gemachten Umstände - nicht geeignet, dass mit dem Antrag verfolgte Ziel der Freisprechung des Verurteilten zu erreichen.

Zu den im Einzelnen in dem Antrag vorgebrachten Umständen ist Folgendes festzustellen:

 

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