Wiederaufnahmeantrag

Wiederaufnahmeantrag, Teil 1

Aktenzeichen des LG Karlsruhe - 93 Ks 5/97 1 AK 26/97 -

In der Strafsache

gegen

Herrn Harry Wörz
z. Zt. JVA Heimsheim

zeige ich unter Vollmachtsvorlage an, daß ich den Verurteilten vertrete. Ich beantrage,

1) den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag mit den Strafakten gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO unverzüglich dem zuständigen Gericht zuzuleiten,

2) die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe -Strafkammer 1- vom 16. Januar 1998 zuzulassen,

3) die Unterbrechung der Vollstreckung, ggf. gegen eine angemessene Sicherheitsleistung, anzuordnen.

Begründung:
I

1) Herr Harry Wörz wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe -Strafkammer 1- vom 16.01.1998 wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Revision durch Beschluß vom 11. August 1998 - AZ: 1 StR 394/98 - als unbegründet verwerfen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

2) Nach dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat sich Herr Harry Wörz am 29.04.1997 in der Zeit zwischen 2:16 Uhr und 2:34 Uhr einer versuchten Tötung seiner getrenntlebenden Ehefrau Andrea Z. schuldig gemacht. Die Strafkammer gelangte im Wege des Indizienbeweises zu dieser Überzeugung. Die Beweisführung der Strafkammer erfolgte im wesentlichen in zwei Schritten: Im ersten Schritt erfolgte die Feststellung, daß ein männlicher Täter, der.bei der Tatdurchführung Vinyleinweghandschuhe trug, Andrea Z. am 29.04.1997 in der Zeit zwischen 2:16 Uhr und 2:34 Uhr in ihrem Schlafzimmer der Erdgeschoßwohnung des Hauses in Birkenfeld angegriffen hat, indem er sie mittels eines dort aufgefundenen und von ihm ergriffenen Wollschals über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten, wahrscheinlich jedoch über fünf Minuten hinweg, bis zur Bewußtlosigkeit stranguliert und schließlich im Erdgeschoßflur auf dem Boden liegen gelassen hat (Vgl. Urteilsaktenseite 16 bis 33). Daran schließt sich als zweiter Schritt der (vermeintliche) Nachweis der Täterschaft von Harry Wörz an; dies in vier weiteren Schritten:

a) An den Innenseiten der am Tatort aufgefundenen, von Venyleinweghandschuhen, die der Täter bei der Tatdurchführung trug, abgerissenen Fingerlingteile wurden jeweils Mischspuren DNA-haltigen Materials nachgewiesen, welche in den untersuchten DNA-Merkmalssystemen Übereinstimmungen mit der von Herrn Harry Wörz stammenden Vergleichs-DNA aufweisen und somit von ihm als Mitspurenverursacher herrühren können.

b) Am Tatort wurde eine weiße Plastiktüte mit Inhalt aufgefunden, die (vermeintlich) Herr Harry Wörz in der Tatnacht beim Eindringen in das Tatortanwesen mit sich geführt und die er dort zurückgelassen habe.

c) Es handele sich um eine "Beziehungstat", wobei aus dem näheren Umkreis des Opfers Andrea Z. allein Herr Harry Wörz als Täter in Betracht komme.

d) Herr Harry Wörz sei im Besitz eines Schlüssels für die Eingangstür zum Untergeschoß des Tatortanwesens gewesen.

Die Überzeugung des Schwurgerichts von dem oben a) dargestellten Beweisergebnis, daß die DNS-Spur an den am Tatort aufgefundenen Fingerlingen von Herrn Harry Wörz stammen kann, beruht im wesentlichen auf den Angaben der die Spurensicherung vornehmenden Polizeibeamten und den Angaben des im Hauptverhandlungstermin gehörten Sachverständigen Dr. Förster.

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