Ablehnung

Revisionsablehnung

 

BUNDESGERICHTSHOF

 

BESCHLUSS

1 StR 394/98

vom 11. August 1998

in der Strafsache gegen

Harry W ö r z , geboren am 3. Mai 1966 in Birkenfeld,

wegen versuchten Totschlags

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

i.A. Richter am Bundesgerichtshof