Zivilprozess, 7. Verhandlungstag 12.02.2001

7. Verhandlungstag, Montag, den 12.02.2001

 

In Sachen

Andrea W.

gegen

Harry Wörz

wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld

erscheinen bei Aufruf der Sache:

für die Klägerin Frau Rechtsanwältin B., Pforzheim: der Beklagte In Person und Rechtsanwalt Dr. Gorka. Karlsruhe.

Anwesend ist weiterhin der zum heutigen Termin geladene Sachverständige Prof. Dr. Max B. Dieser erläutert sein Gutachten und beantwortet Fragen der Kammer und der Prozessbeteiligten. Zu den Fragen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 08.02.2001 gibt der Sachverständige - nach prozessordnungsgemäßer Belehrung - nachfolgende Antworten:

Zur Frage 1 a:

Diese Frage habe ich dem Vorsitzenden beantwortet. Ja, es ist richtig, daß wenn man die Ergebnisse des Systems TH 01 als vollbeweiskräftig ansehen würde, Harry Wörz als Mitverursacher der Spur auszuschließen wäre.

Zur Frage 1 b:

Es ist zutreffend, daß mein Gutachten ausschließlich auf der Interpretation des Vorgutachters Herrn Dr. Förster vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg und seinen genetischen Untersuchungen beruht.

Zur Frage 1 c:

Ob es bezüglich der Nichteinbeziehung von TH 01 rationale nachvollziehbare und beweisbare Gründe gibt, muß ich an Herrn Dr. Förster verweisen.

Zur Frage 1 d:

Erweitert die Frage nach einem Ausschluß bezüglich Spur T011 im Hinblick auf das System FES und das Signal 10, das von Herrn Förster als schwach bezeichnet wurde. Falls dieses Signal nicht vorhanden ist, läge ein weiterer Ausschluß vor. Bei Vorliegen des Signals wäre kein Ausschluß gegeben.

Zur Frage 2 a:

Wert 30.2 ist in meinem Gutachten nicht unterstrichen, hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler, den ich zu korrigieren bitte.

Zur Frage 2 b:

Die Schreibweise 17 ist identisch mit der Schreibweise 17/17. Zusätzlich zu 2 b: durch diese zunächst formalen Veränderungen ändern sich die Berechnungen nicht.

Zur Frage 3:

Bei Frage 3 wird angefragt, wie die Addition der einzelnen Wahrscheinlichkeitswerte für die unterschiedlichen Hypothesen begründet ist. Insbesondere ob diese Addition zwingend ist und die Frage kann ich mit ja beantworten und Ihnen auch gerne erläutern.

Zur Frage 6 a:

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß andere Personen als Herr Harry Wörz an der Mischspur beteiligt waren, kann ich aussagen, daß diese Aussage 100% sicher ist, da mindestens drei Personen an der Verursachung der Spur beteiligt sein müssen.

Der Sachverständige hat selbst diktiert, er genehmigt sein Diktat als zutreffend, auf weitere Fragen wird vorerst verzichtet.

Der Sachverständige erklärt sodann auf Frage: Wenn ich nach den Wahrscheinlichkeiten der Spurenverursachung durch Andrea Wörz. Kai Wörz, Andrea und Kai Wörz, Andrea Wörz und Harry Wörz sowie Harry Wörz und Kai Wörz gemeinsam gefragt werde, so kann ich die entsprechende Auflistung zu den Gerichtsakten geben, aus der sich die jeweiligen Wahrscheinlichkeiten ergeben.

Auf Diktat genehmigt, auf nochmaliges Vorspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet, der Sachverständige bleibt unbeeidigt und wird um 14.10 Uhr entlassen.

Nach Erörterung erging und wurde verkündet

Gerichtsbeschluß:

1. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Durchführung der weiteren Beweisaufnahme wird bestimmt auf: Montag, den 05. März 2001. vorm. 9.30 Uhr, Schwurgerichtssaal. Landgericht Karlsruhe, Hans-Thoma-Straße 7.

2. Zu diesem Termin werden geladen:

a) Herr Dipl.-Biologe Dr. Förster, Kriminaltechnisches Institut des Landeskriminalamts Baden-Württemberg,

b) Herr Prof. Dr. Max B., Universität Bonn.