Stellungnahme Generalbundesanwalt

Der Generalbundesanwalt

 

Betrifft:

Strafsache gegen Harry W ö r z
wegen versuchten Totschlags

Ich beantrage,

die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer 1 - Schwurgericht - des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 SIPO Als unbegründet zu verwerfen.

I. Die Verfahrensbeschwerden können keinen Erfolg haben.

1. Zu einer Vernehmung der Polizeimeisterin Sonja L. trotz Verzichts des Angeklagten und seines Verteidigers auf deren Anhörung war die Kammer nicht gedrängt. Ersichtlich hatte das Landgericht, bevor die Beteiligten auf eine Vernehmung der Zeugin Sonja L. verzichteten, schon den Polizeibeamten Frank Schwemmle zu den von ihm am Tatort angestellten Beobachtungen vernommen (vgl. Bd. VI Bl. 593 d.A.). Nicht die Zeugin Sonja L., sondern der Polizeiobermeister Schwemmle ist es gewesen, der als erster Polizeibeamter sich um die Geschädigte kümmerte, neben ihr eine Jeanshose liegen sah und diese beiseite schob, um sich Platz zu verschaffen (Bd. II Bl. 97, 99 d.A., vgl. auch Bd. II Bl. 85, 91; Bd. l Bl. 385, 389; 399, 413). Es liegt daher außerordentlich nahe, daß die Kammer den Zeugen Schwemmle auch zum Auffinden der Jeans gehört hat. Sie hatte daher keinen Anlaß, hierzu auch noch die Zeugin Sonja L. zu vernehmen, die ohnehin nichts dazu sagen konnte, wo die Jeans ursprünglich gelegen hatten.

2. Ebenso wenig drängte sich dem Landgericht die Vernehmung des Polizeibeamten Matschke auf. Die Kammer kann die Angaben des Zeugen Rudolf K. bei dessen erster Vernehmung am 30. April 1997 mit ihm in der Hauptverhandlung erörtert haben. Darauf deutet die Wiedergabe der Aussage des Zeugen Rudolf K. hin, er sei sich heute absolut sicher, daß es sich um eine reale Wahrnehmung und nicht etwa um ein Traumerlebnis seinerseits gehandelt habe (UA S. 29). Bei dieser Erörterung kann der Zeuge Rudolf K. seine früheren Angaben bestätigt haben. Protokollpflichtig sind derartige Vorhalte einer früheren Vernehmung nicht. Daher hatte das Landgericht keinen Anlaß, auch noch den Vernehmungsbeamten Matschke zu den Aussagen des Zeugen Rudolf K. am 30. April 1997 zu hören. Im übrigen ist es nicht richtig, daß der Zeuge Rudolf K. in seiner ersten Vernehmung die Grenze zwischen Schlafen und Wachen zeitlich erst nach seiner Wahrnehmung gezogen habe. Vielmehr hat er in dieser Vernehmung bekundet: "Offensichtlich bin ich dann aufgewacht und habe weiter diese Stimme gehört. ... Die Männerstimme schrie: Ich bringe Dich um, ich schlage Dich tot. ... Ich hörte auch plötzlich eine Frau ... Diese Frau sagte, laß mich doch gehen, ich will doch nichts von Dir." Der Zeuge Rudolf K. konnte daher schon in dieser Vernehmung durchaus Traum und Realität unterscheiden.

II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Auch die Beweiserwägungen des Landgerichts sind nicht von sachlich-rechtlichen Mängeln beeinflußt. Es trifft nicht zu, daß sich die Kammer allein "im Wege der Ausschlußmethode" von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat. Vielmehr hat die Kammer auch positiv für eine Täterschaft des Angeklagten sprechende Indizien festgestellt und sich in einer zusammenfassenden Würdigung aller gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen die Überzeugung davon gebildet, daß er der Täter war (vgl. UA S. 65).

Je eine beglaubigte Ablichtung dieses Antrags habe ich den Verteidigern des Angeklagten, Rechtsanwalt Rosenthal in Karlsruhe und Rechtsanwalt Schroth in Karlsruhe, gegen Empfangsbekenntnis sowie der Vertreterin der Nebenklägerin, Rechtsanwältin B. in Pforzheim, formlos übersandt.

Der Generalbundesanwalt