Revision

Die Revision

 

Landgericht Karlsruhe
– Strafkammer 1 –
Hans-Thoma-Straße 7

76133 Karlsruhe





20. April 1998   

 

W Ö R Z      Harry
wegen des Verdachts des versuchten Totschlags
Aktenzeichen: 93 Ks 5/97 - 1 AK 26/97
Ich stelle den
REVISIONSANTRAG
das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe
vom 16. Januar 1998 aufzuheben.

Ich rüge die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I.
Das Schwurgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im Wege der Ausschlußmethode überzeugt. Zunächst stand für das Gericht fest, daß es sich um einen männlichen Täter handeln mußte, der Vinylhandschuhe trug und die Tat im Zeitraum zwischen 2.16 Uhr und 2.34 Uhr beging. Gegen den Angeklagten sprach vor allem das Ergebnis der DNS-Analyse: Das auf der Innenseite der am Tatort gefundenen abgerissenen Fingerteile Spurenmaterial konnte von dem Angeklagten stammen. Hinzu kam maßgeblich, daß es sich bei der Tat um eine sogenannte Beziehungstat handeln mußte. Ein Einbruch kam – mangels Einbruchsspuren – schwerlich in Betracht. Vielmehr sprach alles dafür, daß der Täter entweder einen Schlüssel zum Wohnanwesen besaß oder daß Andrea W. ihm die Tür geöffnet hat. Letztere Möglichkeit hält das Schwurgericht für »derart lebensfremd«, daß sie von vornherein auszuschließen war.

Die vom Schwurgericht gezogenen Schlußfolgerungen beruhen auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts; insoweit sind zwei Aufklärungsrügen zu erheben. Wenn die Strafkammer es für lebensfremd hält, daß die zur Tatzeit »lediglich mit einem T-Shirt bekleidete Andrea W.« einer ihr unbekannten Person um 2.15 Uhr die Haustür geöffnet haben könnte, dann übersieht sie, daß die zuerst am Tatort eintreffende Polizeimeisterin Sonja L. im Bereich der Beine des Tatopfers eine Jeans vorgefunden hat, die sich Andrea W. zum Öffnen der Tür übergestreift haben konnte. Wenn die Strafkammer weiter den Bekundungen des Zeugen Rudolf K. eine Auseinandersetzung in der Tatortwohnung entnimmt, die »eindeutig für das Vorliegen einer Beziehungstat« spreche, dann übersieht sie, daß die Verläßlichkeit der Wahrnehmung näher zu überprüfen war: Der Zeuge hat bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung aus frischester Erinnerung heraus angegeben, im Schlaf Stimmen gehört und der Sache im nachhinein Bedeutung beigemessen zu haben, als er wieder ganz zu sich gekommen war. Daß sich der Zeuge zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (inzwischen) sicher war, daß es sich um eine reale Wahrnehmung und nicht etwa um ein Traumerlebnis gehandelt habe, macht die Auseinandersetzung mit der Entstehung seiner Aussage erst recht unverzichtbar.

Damit entfallen zwei tragende Elemente des Beweisgefüges.

 

II.
  1. Erste Aufklärungsrüge (Jeans)

    Am Tatort ist eine Plastiktüte gefunden worden, die der Täter mitgebracht haben muß. In ihr befanden sich verschiedene Gegenstände, die insofern auf den Angeklagten deuten, als er gleichartige Gegenstände in seinem Besitz hat. In ihr fanden sich aber auch 7g Amphetamin; wie der Angeklagte mit Amphetaminen in Verbindung gebracht werden könnte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht; genauso wenig gibt es einen Anhaltspunkt dafür, welchen Sinn das Mitbringen dieser Tüte gehabt haben könnte[1] Sieht man einmal von der ausdrücklich so ausgewiesenen Spekulation auf UA S. 75 ab.
    .

    Das Auffinden der Tüte hätte dem Landgericht Anlaß geben müssen, der Frage weiter nachzugehen, ob nicht doch ein unbekannter Dritter nachts bei Andrea W. geläutet haben könnte. Denn man muß dafür nicht einmal unterstellen, daß Andrea W. in irgendwelche Betäubungsmittelgeschäfte verwickelt gewesen ist: Sie ist Polizeibeamtin. Es würde völlig genügen, daß eine Person der »Szene« Vertrauen zu ihr gefaßt hatte und mit seinen Problemen nachts vor der Tür stand. Solchen Gedanken ist das Schwurgericht nicht nachgegangen, weil es – aus seiner Sicht mit Recht – es mehr als fernliegend hielt, daß eine Frau nachts um 2.15 Uhr einem Fremden oder nur entfernt Bekannten halbnackt die Tür öffnet.

    Was aber wäre, wenn Andrea W. sich auf das Läuten hin die nächstbeste Jeans gegriffen und übergestreift hätte, um die Tür zu öffnen? Würde nicht aus einer lebensfremden eine lebensnahe Vorstellung? Die Vernehmung der Polizeimeisterin Sonja L. als Zeugin in der Hauptverhandlung hätte die Strafkammer davon überzeugt, daß Andrea W. beim Öffnen der Tür nicht lediglich mit einem T-Shirt bekleidet war, sondern sich ihre Jeans übergezogen hatte.

    1. Die Polizeimeisterin Sonja L. war die erste Beamtin am Tatort. Sie hat darüber noch am 29. April 1997 eine Anzeigenaufnahme gefertigt (I, 111). Über die Auffindesituation des Tatopfers ist dort festgehalten (113):

      »Die Geschädigte befand sich mit der rechten Körperseite vor der Kellertür auf dem Boden liegend in der stabilen Seitenlage. Die Beine waren in Richtung Schlafzimmer gerichtet.

      Die Augen der Geschädigten waren geschlossen, sie war nicht ansprechbar. Atmung erfolgte röchelnd und ungleichmäßig durch den Mund.

      Sie war lediglich mit einem T-Shirt bekleidet.

      Im Bereich der Beine der Geschädigten lag eine Jeans sowie eine Wolldecke, welche ebenfalls weggeschoben wurden.

      Links neben dem Kopf der Geschädigten lag ein abgerissenes Stück eines Aidshandschuhs (Daumen).«

      Der gesamte, von Polizeimeisterin Sonja L. erstellte Anzeigenaufnahme lautet wie folgt:

       


       


       

      Die Wolldecke ist als Asservat TO 19 gesichert worden (Asservatenliste, IV (KT), 321, 323), die Jeans dagegen nicht. Sie ist im Verlauf der Ermittlungen aus dem Blickfeld geraten. Der Polizeibeamte Stöhr hat die Mutter von Andrea W., Frau Marjetka Z., am 3. Mai 1997 neben vielen anderen Dingen auch dazu befragt, ob sie zu der Jeans und der Wolldecke »dort wo Andrea gefunden wurde«, etwas sagen könne. Die Zeugin erläuterte, daß die Wolldecke die Schmusedecke des Sohnes Kai gewesen sei. Er habe immer mit den Fransen gespielt und dies auch gebraucht, um einzuschlafen. Zur Hose: »Die Jeans gehört Andrea. Es war eine frisch gewaschene, aber noch nicht gebügelte Jeans.« (I, 463, 465).

      Der Umstand der bei dem Opfer liegenden, ihr gehörenden Hose ist auch noch bei dem Abschluß der polizeilichen Ermittlungen unklar gewesen. In dem neunundvierzig Seiten umfassenden Schlußvermerk des KHK Conle vom 26. September 1997 wird die Hose auf gerade einmal fünf Zeilen erwähnt (I, 13, 75). Über die Bedeutung der Hose konnte KHK Conle nur vermuten, »daß diese Hose vom Täter in den Flur verbracht wurde; was damit beabsichtigt war, ist nicht bekannt.« Eine plausible Erklärung dafür, was sie soll – wenn Andrea W. doch während des gesamten Tatgeschehens keine Hose getragen hat – befindet sich in den Akten nicht. Im übrigen wird die Hose nirgends angesprochen.

    2. Die Polizeimeisterin Sonja L. hätte deshalb in der Hauptverhandlung unbedingt als Zeugin vernommen werden müssen. Dies ist zu Unrecht unterblieben. Zwar sind der Vater und die Mutter des Opfers sowie eine Vielzahl von Ermittlungsbeamten angehört worden. Doch hat das Schwurgericht ihren Bekundungen nichts entnommen, was auf die Auffindesituation dieser Hose hingedeutet hätte. Der Verdacht und die Ermittlungen haben sich zu einem verhältnismäßig frühen Zeitpunkt auf Harry Wörz konzentriert; von daher ist verständlich und nachvollziehbar, daß die Hose als gewissermaßen sinnloses Detail keine Rolle gespielt hat.

      Durch die Vernehmung der Polizeimeisterin Sonja L. in der Hauptverhandlung hätte sich dagegen für das Schwurgericht zur sicheren Überzeugung erwiesen, daß beim Eintreffen der Polizei am Tatort im Bereich der Beine von Andrea W. eine ihr gehörende Jeanshose lag. War der Angeklagte der Täter, dann gibt diese Hose in der Tat keinen Sinn. Geht es aber um die Möglichkeit, daß Andrea W. einem Fremden die Tür geöffnet hat, kommt der Hose eine »zwanglose« Bedeutung zu: Andrea W. hat sich die Hose vor dem Öffnen übergestreift. Die zu Unrecht unterbliebene Beweiserhebung hätte es dem Schwurgericht verwehrt, die Möglichkeit als lebensfremd abzutun, Andrea W. habe einer dritten Person Einlaß gewährt, weil sie »nur mit einem T-Shirt bekleidet« gewesen sei.

      Dem steht nicht entgegen, daß Andrea W. bei der eigentlichen Tat die Hose jedenfalls nicht getragen hat (UA S. 12). Was der Anlaß zur Tat gewesen ist und was sich zwischen Täter und Opfer genau abgespielt hat, ist unbekannt geblieben. Mag auch der Beginn der Tatausführung – gestützt auf den Zeugen Rudolf K. – auf den Zeitraum zwischen 2.16 Uhr und 2.31 Uhr festgestellt werden können (UA S. 11), so ist doch nicht bekannt, seit wann sich der Täter in der Wohnung aufgehalten hat. Die Annahme, es sei um 2.15 Uhr gewesen (so UA S. 49), kann sich auf nichts stützen. Wir wissen nicht einmal, was Andrea W. getan hat, nachdem ihr Vater sie gegen 22.30 Uhr verlassen hat oder wann sie zu Bett gegangen ist (UA S. 8). Daß also Andrea W. zum Tatzeitpunkt nur mit einem T-Shirt bekleidet war, besagt daher nichts über die Zeit davor.

     

  2. Zweite Aufklärungsrüge (Zeuge Rudolf K.)

    Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Täter etwa um 2.16 Uhr in einem lauten, erregt drohenden Tonfall ausgerufen hat: »Ich bring dich um, ich schlag dich tot. Mit mir kannst du das nicht machen!«. Mit weinerlicher Stimme hat Andrea W. darauf geantwortet: »Was willst du denn von mir?! Ich hab dir doch nichts getan. Mach mir doch nichts!« (UA S. 11). Die vom Zeugen wiedergegebenen Worte der Auseinandersetzung sprechen in den Augen des Schwurgerichts eindeutig für das Vorliegen einer Beziehungstat (UA S. 49). Die Bekundungen des Zeugen seien in sich widerspruchsfrei; zuverlässig habe der Zeuge bestätigt, daß er die von ihm gehörten Stimmen einem Mann und einer Frau zuordnen könne. Der Zeuge sei sich »heute« absolut sicher, daß es sich um eine reale Wahrnehmung und nicht etwa um ein Traumerlebnis gehandelt habe (UA S. 29).

    Wieso ist sich der Zeuge »heute« sicher – war das früher einmal anders? Ist der Zeuge im Lauf der Zeit »besser« geworden? Der Blick in die Akten bestätigt diese Sorge eindeutig.

    1. Es wäre unverzichtbar gewesen, den Vernehmungsbeamten Matschke in der Hauptverhandlung als Zeugen der ersten polizeilichen Angaben des Rudolf K. zu hören. Rudolf K. hat nämlich bei der ersten Vernehmung am 30. April 1997 (I, 595) angegeben,

      • davon geträumt zu haben, daß er mit seinem Bruder in Amerika im Spielcasino war und er »während dieser Schlafphase« eine Männerstimme gehört habe: »Ich bringe dich um, ich schlage dich tot«

      • daß er vermute, daß diese Schreie mehrmals wiederholt wurden; er könne dies aber nicht mit Bestimmtheit sagen, da er noch schlaftrunken gewesen sei;

      • er habe auch eine Frau gehört. Es habe sich angehört, als wenn eine Frau jammere, wimmere oder weine. Die Frau habe gesagt »laß mich doch gehen, ich will doch nichts von dir«;

      • daß er der Sache zuerst keine Bedeutung beigemessen habe;

      • daß er, als er »nunmehr ganz zu sich gekommen war«, der Sache mehr Bedeutung beigemessen habe und aufgestanden sei;

      • daß er aus dem Fenster geschaut und nichts gehört habe, ins Kinderzimmer gegangen sei, um hinauszuschauen, ob jemand herumlaufe oder ein Fahrzeug wegfahre

      • und daß er sich auch in diesem Zeitpunkt noch immer im Zweifel war, ob er nicht bloß geträumt habe.

      Insgesamt lautet die erste polizeiliche Vernehmung des Zeugen Rudolf K. wie folgt:

       


       


      Am Tag nach der Vernehmung, dem 30. April 1997, ist eine »Rekonstruktion« der Wahrnehmungssituation durchgeführt worden (UA S. 29). Dabei wurden um 22.45 Uhr von KOK Kühner (die Namensgleichheit ist zufällig) und von KHK Stöhr genau jene Sätze, die der Zeuge Rudolf K. gehört zu haben meinte, im Schlafzimmer von Andrea W. gerufen. Der Zeuge Rudolf K. befand sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit KK Bischoff in seinem Schlafzimmer und konnte die Worte ohne weiteres hören und inhaltlich verstehen (UA S. 30).

      Kurz darauf, am 5. Mai 1997, wurde Rudolf K. erneut zu dieser Sache vernommen, diesmal von KOK Kühner (I, 605). In dieser Vernehmung konnte sich der Zeuge an das Traumgeschehen deutlich schlechter einnern, an die von ihm gehörten Satzfetzen aber schon anders. Gegenüber der ersten Vernehmung ist der Sinn erhalten geblieben, der Wortlaut jedoch ergänzt und erweitert (I, 609):

      »An Details kann ich mich nicht mehr erinnern, doch habe ich dann plötzlich gehört, wie innerhalb dieser Räumlichkeit (Traum) eine männliche Stimme rief: 'Ich bring' dich um! Ich schlag dich tot! – Mit mir kannsch du des nett machen!' Nach einer kurzen Unterbrechung, ich weiß nicht wieviel Zeit da vergangen war, aber es müßte sich im Sekundenbereich bewegt haben, habe ich eine weinerliche, wimmernde Frauenstimme gehört: 'Was willsch'en von mir! I heb dir doch nix getan!' Nach einer kurzen Unterbrechung habe ich dann die Frauenstimme nochmals gehört, die sagte: 'Mach' mir doch nix!' Ich habe dann noch einige Wortfetzen gehört, jedoch nichts mehr verstanden.«

      Auch noch in dieser zweiten Vernehmung zieht der Zeuge Rudolf K. die Grenze zwischen Schlafen und Wachen zeitlich erst nach seiner Wahrnehmung: »Ich bin dann wach geworden, lag kurzfristig im Bett und mußte mich zunächst einmal besinnen, wo ich war ... Ich lag im Bett wach und versuchte nun, mich dahingehend zu orientieren, ob ich alles nur geträumt habe oder ob ich das tatsächlich gehört habe.«

      Dies ändert sich erst mit der Nachvernehmung vom 3. Juni 1997, die ebenfalls KOK Kühner durchgeführt hat (I, 623). In dieser Vernehmung konnte sich der Zeuge Rudolf K. an seinen Traum nicht mehr genau erinnern: »Offensichtlich habe ich diese Nebensächlichkeit verdrängt«. Die Hauptsache dagegen war deutlich in den Vordergrund getreten: »Ich kann mich aber mit Sicherheit noch ganz genau an die Worte erinnern, welche ich von der männlichen und später von der weiblichen Stimme wahrgenommen habe. ... Ich hatte im Traum bereits abgeschlossen mit der Spielhalle, als ich die männliche Stimme hörte ... Je länger ich über den Vorgang nachdenke, komme ich zu dem Entschluß, daß der eigentliche Traum von Amerika bereits abgeschlossen war, als ich diese Stimmen hörte.«

    2. Der Zeuge Rudolf K. und der KOK Kühner sind in der Hauptverhandlung eingehend vernommen worden. Gleichwohl blieb die Vernehmung von KHK Matschke unverzichtbar.

      Der Zeuge Rudolf K. mag sich in der Hauptverhandlung (»heute«) sicher gewesen sein, über real Erlebtes zu berichten. Darüber, daß sich sein Erinnerungsbild – einschließlich des Wortlautes – durch die »Rekonstruktion« und die nachfolgenden Vernehmungen verändert hatte, konnte er naturgemäß selbst nichts sagen. Die Vernehmung von KHK Matschke hätte dagegen zur sicheren Überzeugung des Schwurgerichts erbracht, daß der Zeuge aus frischester Erinnerung heraus

      • weder Traum noch Realität unterscheiden konnte,

      • und darüber hinaus über Satzfetzen wie »mit mir kannst du das nicht machen« (für die männliche Stimme) oder »mach mir doch nichts« (für die weibliche Stimme) nichts zu sagen wußte.

      Die unterbliebene Beweiserhebung hätte zum einen dazu geführt, daß das Schwurgericht nicht die vom Zeugen an den Tag gelegte absolute Sicherheit über die Realität seiner Wahrnehmung übernommen hätte, und zum anderen wäre dem Gericht der »sichere Schluß« (UA S. 50) verwehrt gewesen, daß zwischen dem Täter und dem Opfer eine persönliche Beziehung bestanden habe. Denn die vom Zeugen Rudolf K. in der ersten Vernehmung wiedergegebenen Worte (ohne »mit mir kannst du das nicht machen« und ohne »ich hab dir doch nichts getan. Mach mir doch nichts!«) rechtfertigen den Schluß auf eine Beziehungstat gerade nicht.

    3. Wären die Polizeimeisterin Sonja L. und KOK Matschke vernommen worden, hätte sich weder ein fremder Täter ausschließen noch eine Beziehungstat aus den Wahrnehmungen des Zeugen Rudolf K. herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen sind es aber, die es dem Landgericht erlaubt haben, den Kreis der tatverdächtigen Personen auf das Umfeld des Opfers einzuschränken und den Angeklagten mittels der »Ausschlußmethode« herauszufiltern.

     

    III.

     

    Die Sachrüge ist allgemein erhoben. Sie wird durch gesonderten Schriftsatz näher ausgeführt werden und sich insbesondere damit befassen, daß die Beweiswürdigung insgesamt rechtlich angreifbar ist: Die vom Landgericht angewandte Ausschlußmethode ist schon deshalb unzulänglich, weil nicht an alle Verdächtigen der gleiche Prüfungsmaßstab angelegt worden ist.

     


     

     

    Bundesgerichtshof
    – 1. Strafsenat –
    Herrenstraße 45a

    76133 Karlsruhe





    27. Juli 1998     

     

     

     

     

     

    W Ö R Z      Harry

    wegen des Verdachts des versuchten Totschlags

    Aktenzeichen: 1 StR 394/98

     

     

     

    Auf den Antrag des Generalbundesanwalts ist zu erwidern; zudem ist die Sachrüge näher auszuführen.

     

    I.
    Zu den Verfahrensrügen

     

    1. Erste Aufklärungsrüge (Jeans)

      In der Tat ist der Polizeibeamte Schwemmle vernommen worden, bevor die Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung der Zeugin Sonja L. verzichtet haben. Die Vermutung, daß die Kammer den Zeugen Schwemmle auch zum Auffinden der Jeans gehört hat, liegt dagegen fern: Die schriftlichen Urteilsgründe belegen, daß das Schwurgericht den Bekundungen des Zeugen nichts entnommen hat, das auf das Vorhandensein und Auffinden der Jeans hinweist.

      Ganz im Gegenteil: Das Landgericht hält die Annahme für völlig lebensfremd, Andrea W. könne einer ihr unbekannten Person nachts gegen 2.15 Uhr geöffnet haben, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie »lediglich mit einem T-Shirt« bekleidet war (UA S. 49). Mit Recht weist der Generalbundesanwalt auf die polizeiliche Vernehmung des Vaters von Andrea W. vom 30. Mai 1997 hin. Denn er hat dort angegeben, er sei sich absolut sicher, daß die Jeans nicht im Flur gelegen hat, als er das erste Mal das Haus betreten hat (21.30 Uhr), und daß sie auch nicht im Flur lag, als er um 22.30 Uhr in die Einliegerwohnung hinunter ging (UA S. 8). Daraus ergibt sich, daß die Hose nicht ohnehin herumlag, sondern mit dem Tatgeschehen in Verbindung gebracht werden muß. Liegt aber eine Hose neben dem Opfer, läßt sich der Schluß nicht mehr rechtfertigen, Andrea W. habe keinem Dritten die Tür geöffnet, weil sie nämlich halbnackt gewesen sei.

       

    2. Zweite Aufklärungsrüge (Zeuge Rudolf K.)

      Der Generalbundesanwalt strapaziert den Wortlaut der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Rudolf K. vom 30. April 1997. Es trifft zu, daß der Zeuge Rudolf K. schon damals gemeint hatte, er müsse »offensichtlich« aufgewacht sein und weiter die Männerstimme gehört haben. Aber gerade die vielfache Verwendung des Wortes »offensichtlich« zeigt, daß der Zeuge seine Wahrnehmung erst noch rekonstruieren und zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammenfügen mußte. Dies wird vor allem dadurch belegt, daß der Zeuge der Sache zunächst keine allzu große Bedeutung zugemessen hat. Erst als er »ganz zu sich« gekommen war, hat er der Sache »mehr Bedeutung beigemessen«. Daraufhin hat er das Bett verlassen, ist aufgestanden und hat aus dem Fenster geschaut.

      Zu hören gab es zu diesem Zeitpunkt nichts mehr. Der Zeuge ist deshalb in das Wohnzimmer gegangen und hat wieder zum Wohnanwesen Wolfgang Z. hinübergesehen; wiederum konnte er nichts hören. Er ist dann ins Kinderzimmer gegangen um nachzusehen, ob jemand herumläuft oder ob ein Fahrzeug wegfährt. Eine entsprechende Beobachtung hat der Zeuge nicht gemacht.

      Nachdem der Zeuge all dies gegenüber dem Polizeibeamten Matschke geschildert hatte, gab er ausdrücklich an:

      »Ich war mir immer noch im Zweifel, ob ich diese Schreie tatsächlich gehört habe, oder ob ich sie geträumt habe.«

      Diese vom Zeugen selbst vorgenommene Klarstellung macht deutlich, daß der vom Generalbundesanwalt angeführten Passage »offensichtlich bin ich dann aufgewacht« nicht mehr entnommen werden kann als eine Schlußfolgerung des Zeugen, der selbst an der Zuverlässigkeit ihrer Grundlage zweifelt.

      1. Die Wendung in den Urteilsgründen, der Zeuge sei sich »heute absolut sicher«, eine reale Wahrnehmung gemacht zu haben, verringert die Bedeutung des Aufklärungsmangels nicht. Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen seine damalige polizeiliche Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist; auch dazu könnte der Zeuge nur erklärt haben, wie sich ihm sein Erlebnis aus heutiger Sicht darstellt. Entscheidend ist der Inhalt der polizeilichen Aussage selbst: Aus frischer Erinnerung heraus konnte der Zeuge Rudolf K. nicht angeben, ob er nicht vielleicht nur geträumt habe.

        Die Erinnerung des Zeugen ist in der Zeit zwischen der Beobachtung selbst und der Vernehmung in der Hauptverhandlung mehrfach aufgefrischt worden: Nach der ersten polizeilichen Vernehmung am 30. April 1997 ist die Wahrnehmungssituation mit dem Zeugen rekonstruiert worden. Am 5. Mai 1997 wurde der Zeuge erneut polizeilich vernommen, ebenso am 3. Juni 1997. Diese letzte Vernehmung macht besonders deutlich, daß sich der Zeuge selbst mit seiner Erinnerung befaßt hat, daß er sich bemüht hat, Wichtiges und Unwichtiges zu unterscheiden und daß er eine argumentative Zuordnung der Erinnerungsteile auch für sich selbst vorgenommen hatte: Der noch in der ersten polizeilichen Vernehmung geschilderte Traum war als vermeintliche Nebensächlichkeit verdrängt worden und längeres Nachdenken brachte den Zeugen zu dem »Entschluß«, daß der eigentliche Traum bereits abgeschlossen war, als er seine Wahrnehmungen machte.

      2. Der gedankliche Prozeß des Auseinandersetzens mit den einmal gemachten Wahrnehmungen – namentlich, wenn sie wie hier auf der Grenze zwischen Träumen und Wachen liegen – ist rechtlich den gleichen Regeln zu unterwerfen wie das wiederholte Erkennen von Verdächtigen auf Lichtbildern und bei Gegenüberstellungen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die (oft vermeintliche) Verbesserung der Identifizierungsleistung eines Zeugen nicht ungeprüft übernommen werden darf, sondern kritisch untersucht werden muß. Denn das Wiedererkennen eines Verdächtigen in der Hauptverhandlung kann darauf zurückzuführen sein, daß sich der Anerkennungszeuge an einer früheren Lichtbildvorlage oder an einer früheren Gegenüberstellung orientiert (BGHR StPO § 261 / Identifizierung 13). Dies gilt vor allem dann, wenn die zeitlich erste Wiedererkennensleistung unsicher war (vgl. etwa BGHR § 261 StPO / Identifizierung 3, 13; Indizien 5; vgl. auch BGHSt 16, 204, 205; BGH NStZ 1996, 350; BGH StV 1996, 649). Das erkennende Gericht muß in diesen Fällen die genauen Umstände des mehrfachen Wiedererkennens aufklären, sich der Fragwürdigkeit des Beweiswerts des letzten Wiedererkennens bewußt sein (BGHSt 16, 204, 206) und dies im Urteil deutlich machen.

        Nicht anders liegt es bei einem Zeugen, der sich zunächst selbst die Frage stellt, ob er überhaupt eine reale Wahrnehmung gemacht hat, einen Monat später den »Entschluß« faßt, nicht geträumt zu haben und ein halbes Jahr später »absolut sicher« ist, über eine reale Wahrnehmung zu berichten. Die Kammer durfte es also nicht damit bewenden lassen, nur den Zeugen selbst zu seinen Wahrnehmungen zu hören. Es konnte auch nicht genügen, ihm seine erste polizeiliche Vernehmung lediglich vorzuhalten. Vielmehr mußte sich das Schwurgericht dazu gedrängt sehen, sich durch die Vernehmung des Polizeibeamten Matschke einen unmittelbaren Eindruck davon zu verschaffen, wie der Zeuge Rudolf K. seine (vielleicht nur vermeintlichen) Wahrnehmung aus frischer Erinnerung heraus dargestellt hat: Als ein rekonstruktionsbedürftiges und erst noch zu ordnendes Konglomerat von Gedanken.

       

       

      II.
      Zur Sachrüge

       

      Einen Grund für die Tat hat das Schwurgericht nicht finden können. Der Angeklagte verfügt über die Fähigkeit zu differenzierten zwischenmenschlichen Beziehungen und weist eine kontrollierte, beherrschte und emotional eher zurückhaltende Persönlichkeitsstruktur auf (UA S. 77). Mit Fragen der anstehenden Scheidung und des Umgangsrechts mit dem Sohn ist der Angeklagte ruhig und sachlich umgegangn (UA S. 75/76); was der Angeklagte überhaupt in jener Nacht in der Erlenstraße 10 gewollt haben könnte, blieb dunkel (UA S. 75).

      Zu Unrecht stellt der Generalbundesanwalt in Abrede, daß die Kammer nach einem Ausschlußverfahren vorgegangen ist, um sich von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen. Dies belegt der Gedankengang der schriftlichen Urteilsgründe (dazu 1). Dabei sind die rechtlichen Maßstäbe für eine im übrigen unerklärliche Tat nicht eingehalten (dazu 2).

       

      1. Die Beweisführung des Urteils

        Sie erfolgt in zwei großen Schritten: Zunächst überzeugt sich das Schwurgericht davon, daß der Täter ein Mann gewesen ist, der Vinylhandschuhe trug und die Tat zwischen 2.16 Uhr und 2.34 Uhr begangen hat (UA S. 16-33). Im Anschluß daran erörtert die Kammer, daß dieser Mann der Angeklagte gewesen ist (UA S. 33-65).

        1. Das Schwurgericht stellt zunächst fest, daß Andrea W. mindestens drei Minuten lang mit einem Strangulationswerkzeug gedrosselt worden ist (1a [2]). Dieses Strangulationswerkzeug ist der am Tatort aufgefundene Wollschal (1b). Der Angriff auf Andrea W. hat im Schlafzimmer begonnen; das Tatgeschehen hat sich dann aus dem Schlafzimmer hinaus in den Wohnungsflur verlagert (1c).

          Der Täter trug Vinylhandschuhe (1d). Am Tatort wurden zwei abgerissene Fingerlingteile von Einweghandschuhen aufgefunden, bei denen es sich um abgerissene Teile von zwei materialgleichen Einweghandschuhen handelt. Eine DNS-Analyse der Außenseiten dieser Fingerlinge hat ergeben, daß beide Fingerlinge alle Merkmale von Andrea W. aufweisen. Weil die Fingerlinge nicht von dritten Personen am Tatort zurückgelassen worden waren, hat sich das Schwurgericht davon überzeugen können, daß der Täter beim Drosseln Einweghandschuhe aus Vinyl trug. Die Tatzeit konnte die Kammer für den Zeitraum zwischen 2.16 Uhr (Zeuge Rudolf K.) und 2.34 Uhr (Zeuge Wolfgang Z.) fixieren (1e).

        2. Die Täterschaft des Angeklagten folgt unter diesen Umständen für das Schwurgericht aus vier Gründen:

          • Die DNS-Spuren auf der Innenseite der Fingerlinge können vom Angeklagten stammen,

          • der Inhalt der im Erdgeschoß gefundenen Plastiktüte kann dem Angeklagten zugeordnet werden,

          • es liegt eine Beziehungstat vor, für die nur der Angeklagte nicht auszuschließen ist.

          • und der Angeklagte besaß einen Schlüssel zum Haus.


          1. Die DNS-Analyse der Innenseite der sichergestellten Fingerlinge hat keinen eindeutigen Befund ergeben. Weder ließ sich der Angeklagte trotz des Fehlens bestimmter Merkmale ausschließen (UA S. 39), noch war er der alleinige Spurenverursacher.

            Auffällig und unverständlich ist bei dem Spurenbild der Innenseite der Fingerlinge ein Umstand, dem die Kammer keinerlei Beachtung schenkt. Der Hauptspurenverursacher des im Schlafzimmer gefundenen Fingerlings ist Andrea W. selbst. Auch als Spurenverursacher für die Innenseite des im Flur gefundenen Fingerlings kann sie zumindest nicht ausgeschlossen werden.

            Weil aber der Angeklagte die Einweghandschuhe zur Tat mitgebracht haben soll, wäre eine Erklärung dafür, welcher Geschehensablauf es ermöglicht haben könnte, daß sich Zellmaterial von Andrea W. auf der Innenseite des Fingerlings finden läßt, unverzichtbar gewesen. Trägt der Täter beim Drosseln mit einem Wollschal Vinylhandschuhe, die er selber mitgebracht hat, dann versteht sich keineswegs von selbst, wie Zellmaterial des Opfers in die Innenseite des Fingerlings geraten kann.

          2. Der Angeklagte rauchte zum Zeitpunkt der Tat Marlboro, seine Freundin Claudia F. Marlboro Light. Leere Zigarettenschachteln hat er nicht immer gleich weggeworfen, sondern gelegentlich zum Aufbewahren kleinerer Gegenstände verwandt (UA S. 42/43).

            Die am Tatort gefundene Plastiktüte enthielt ein Dreieckstuch und ein Taschentuch (beides oliv), einen Einweghandschuh aus Latex und zwei Einweghandschuhe aus Vinyl sowie je eine Schachtel Marlboro und Marlboro Light. In der der Marlboro Lights Schachtel fand sich Amphetamin. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ist ein materialgleiches Taschentuch gefunden worden, ebenso eine Vielzahl von Einweghandschuhen.

            Obwohl es sich um Massenartikel handelt, scheint »irgendwie« alles zusammenzupassen: Die Zigarettenmarken passen zum Angeklagten und seiner Freundin, und Zigarettenschachteln als Behältnisse zu nutzen, ist ebenso eine Angewohnheit des Angeklagten wie die häufige Benutzung von Einweghandschuhen. Was gar nicht passen will, ist das Amphetamin. Insoweit behilft sich das Schwurgericht mit der Vermutung, es könne darum gegangen sein, das Amphetamin der Andrea W. unterzuschieben, damit der Angeklagte nach einer von ihm inszenierten Aufdeckung im Sorgerechtsverfahren eine bessere Position habe. Diese – aus der Sicht der Kammer nicht fernliegende (UA S. 75) – Vermutung würde ihrerseits aber erst recht nicht dazu passen, daß der Täter auch noch in das Schlafzimmer von Andrea W. geht und sich grundlos der Gefahr der Entdeckung aussetzt. Dieser gedankliche Bruch ist dem Schwurgericht überhaupt nicht aufgefallen.

          3. Sodann erörtert das Schwurgericht, daß es sich um eine sogenannte Beziehungstat handele. In das Anwesen ist nicht mit Gewalt eingedrungen worden, so daß entweder Andrea W. die Tür geöffnet oder der Täter sich eines Schlüssels bedient hat. An dieser Stelle ist dem erkennenden Gericht wahrscheinlich der entscheidende Denkfehler unterlaufen: Denn abgesehen von der Frage, ob Andrea W. wirklich halbnackt oder nicht doch mit einer Jeans bekleidet war (erste Aufklärungsrüge), verengt die Kammer ihren Blick auf eine Tatzeit ab 2.15 Uhr (UA S. 49). Dabei ist völlig übersehen, daß über die Ereignisse in der Erlenstraße 10 nach 22.30 Uhr (UA S. 8) absolut nichts bekannt ist. Der Täter kann das Haus schon dreieinhalb Stunden früher betreten haben, als das Schwurgericht annimmt.

            Die Annahme einer Beziehungstat soll sich weiter auf die Bekundungen des Zeugen Rudolf K. stützen können. Das ist unbegreiflich: Namen oder Satzteile, die auf eine Bekanntschaft hindeuten, hat auch der Zeuge nicht gehört. Der einzige Anknüpfungspunkt mag noch sein, daß Täter und Opfer einander nicht »gesiezt« haben – was aber in der Tatsituation auch ausgesprochen fern liegt. Die Tatsachengrundlage des »sicheren Schlusses« auf das »eindeutige Vorliegen einer Beziehungstat« bleibt nicht nur dunkel, sondern sie fehlt gänzlich.

            Gleichwohl: An die Annahme einer Beziehungstat knüpft die Ausschlußmethode an. Der Vater Wolfgang Z. scheidet aus, weil sein Verhalten nach Entdeckung der Tat und seine Darstellung plausibel und stimmig erscheinen. Kaltblütige Schauspielerei nach der Entdeckung der Tochter hält das Landgericht für völlig ausgeschlossen. Der objektive Spurenbefund spricht weder für noch gegen ihn.

            Daniela H. scheidet aus, weil ihre Aussage stimmig ist und sich mit der ihres Mannes deckt; vor allem aber hat der Zeuge Rudolf K. die von ihm gehörte zweite Stimme eindeutig als die eines Mannes identifiziert. Als Spurenverursacher kommt Daniela H. ohnehin nicht in Betracht.

            Auch Thomas H. ist aus der Sicht des Schwurgerichts nicht der Täter gewesen. Zwar hätte er vom »Zeitfenster« her die Möglichkeit zur Tatausführung und zur Rückfahrt nach Hause gehabt, doch hat er drei Stunden nach der Tat mit seiner Frau geschlafen. Die Kammer hält ein solches Verhalten für wenig naheliegend. Außerdem ist Thomas H. nicht Spurenverursacher an den Vinylhandschuhen.

            Auch hier hat die Beweiswürdigung eine Lücke. Der Zeuge KOK Kühner hat ermittelt, daß Thomas H. frühestens gegen 2.52 Uhr wieder sein Haus in Pfinztal-Berghausen hätte erreichen können. Er hätte sich dann aber »unbemerkt von seiner Ehefrau ...; zu Bett begeben müssen« (UA S. 60). Dem Schwurgericht erscheint das sehr unwahrscheinlich – wobei es übersieht, daß Daniela H. »gegen 3 Uhr erwacht« (UA S. 57) ist und in der Küche zwei Gläser Orangensaft getrunken hat. Diese zeitliche Übereinstimmung kann ein Zufall sein. Aber sie paßt gleichermaßen zu der Vorstellung, Daniela H. sei nur deswegen erwacht, weil sich ihr Mann gerade eben wieder zu Bett gelegt (und sich dann tief schlafend gestellt) hat.

            Weitere Personen aus dem Umfeld von Andrea W. kamen als Täter ebenfalls nicht in Frage.

         

      2. Die rechtlichen Lücken der Beweisführung des Schwurgerichts

        Ein Motiv des Täters ist keine unverzichtbare Voraussetzung seiner Verurteilung (vgl. BGHR StPO § 261 / Beweiswürdigung 6). Vielmehr kann der Tatrichter die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten auch dann ohne Rechtsfehler gewinnen, wenn die Tat als solche unverständlich und ein Motiv des Täters nicht festgestellt werden kann. Kommen aber mehrere Personen als Täter in Betracht, so sind bei jedem von ihnen die gleichen Maßstäbe anzulegen (BGHR aaO / Beweiswürdigung, unzureichende 14). Läßt sich etwa für den Angeklagten kein Motiv feststellen, so vermag es andere (als Täter in Betracht kommende Personen) nicht zu entlasten, daß für sie ebenfalls kein Motiv gefunden werden könnte. Haben mehrere Personen in gleicher Weise die Möglichkeit zur Tat, so läßt sich ihre Täterschaft nur argumentativ ausschließen. Plausible, aber ungesicherte Annahmen entfernen sich dagegen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, daß sie letztlich bloß Vermutungen sind, die nicht mehr als einen – unter Umständen schwerwiegenden – Verdacht begründen (stRspr., vgl. etwa BGH StGB § 129a Abs. 3 / Unterstützen 5; StPO § 261 / Beweiswürdigung, unzureichende 14; aaO / Überzeugungsbildung 4; Vermutung 1, 7 und 8; BtmG § 29 / Beihilfe 2; BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 1 / Handeltreiben 43).

        In ganz besonderem Maß ist das erkennende Gericht aber darüber hinaus zur Sorgfalt aufgerufen und verpflichtet, wenn die Ermittlungstätigkeit der Polizei Anlaß zu kritischer Überprüfung gibt. Damit ist zunächst eine Besorgnis angesprochen, die sich noch allgemein formulieren läßt: Aus der Sicht der örtlichen Kriminalpolizei war das Opfer eine Kollegin, der Vater des Opfers ein Kollege und auch einer der beiden Hauptverdächtigen war ein Kollege. Es ist ein geläufiges Phänomen, daß Freunde, Bekannte und Verwandte eines Verdächtigen ihm die Tat »nicht zutrauen« und deshalb an Irrtümer, Falschbelastungen und Konstrukte glauben. In genau dieser Situation befanden sich die Mitarbeiter der Kriminalpolizei Pforzheim. Es wäre lebensfremd anzunehmen, sie hätten nicht gehofft, der Anfangsverdacht gegen den Kollegen Thomas H. werde wieder entfallen. Daß damit nicht der Vorwurf wissentlichen und willentlichen Fehlverhaltens erhoben wird, versteht sich von selbst.

        Die Besorgnis läßt sich auch konkret belegen. So hat das Schwurgericht bestimmten Aussagen und Verhaltensweisen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die von der Kriminalpolizei als ihn belastend gewertet worden sind, keinerlei Bedeutung beimessen können (UA S. 68ff).

        Da ist etwa die angebliche auffällige Reaktion des Angeklagten, als ihm am Abend des 29. April 1997 die am Tatort aufgefundenen Amphetamin-Tütchen vorgelegt wurden. Die Ermittlungsbeamten KOK Kühner und KHK Conle meinten, der Angeklagte habe sich beim Vorhalt der Tütchen in Erklärungsnot befunden, denn er habe nicht ausschließen können, daß sich seine Fingerabdrücke auf den Tütchen befänden. Wie diese Fehlvorstellung von KHK Conle und KOK Kühner zustandegekommen ist, läßt sich effektiv nicht nachvollziehen: Im Anschluß an die um 21.25 Uhr fortgesetzte und um 22.45 Uhr beendete (III, 27, 39) Vernehmung sind dem Angeklagten die Tütchen vorgelegt worden. Darüber hat KHK Conle am 5. Mai vermerkt (III, 51), der Beschuldigte habe spontan erklärt, solche Briefchen wohl schon gesehen zu haben; in Karlsruhe sei ihm eines zum Kauf angeboten worden. In der Nachvernehmung durch KOK Kühner am 30. April (also am nächsten Tag; III, 55, 57) hat Harry Wörz auf die Frage erklärt: »Die Briefchen habe ich, da bin ich mir heute morgen sicher, nicht angefaßt«. Wenn unter diesen Umständen KOK Kühner und KHK Conle Schlüsse ziehen, die im glatten Widerspruch zu dem stehen, was sie selbst schriftlich zu den Akten gegeben haben, läßt sich das nur mit einer nicht tendenzfreien Erinnerungstäuschung erklären.

        Das gleiche gilt auch für die Überzeugung der beiden Beamten, der Angeklagte habe Täterwissen preisgegeben, als er in der polizeilichen Vernehmung vom 6. Mai 1997 die Frage gestellt habe, wie es sein könne, daß sich der Sohn Kai so ruhig verhalten haben soll, wenn sogar Wolfgang Z. durch das Geschrei in der Einliegerwohnung aufgewacht ist (vgl. UA S. 73). Daß die Beamten die Möglichkeit übersehen haben, daß der Beschuldigte diese Information aus dem Haftbefehl (der sie enthielt) entnommen haben konnte, ist noch verständlich. Wesentlich schwerer wiegt, daß KOK Kühner noch am Abend des 30. April mehrfach die Möglichkeit einer lautstark geführten Auseinandersetzung in den Raum gestellt und vorgehalten hatte. Das konnte und durfte er nicht übersehen, bevor er aus der Frage des Beschuldigten am 6. Mai vermeintlich sichere Schlüsse in eine bestimmte Richtung zog.

        Am schlimmsten ist das mündliche und schriftliche »Pauschalgeständnis« vom 13. Mai. Das Schwurgericht hat sich eine Beurteilung versagt, ob das Verhalten der Vernehmungsbeamten »aus ermittlungstaktischer Sicht sinnvoll« gewesen ist (UA S. 70). Auf der Fahrt von Heimsheim nach Pforzheim hatten die Beamten mit dem Beschuldigten die Möglichkeit durchgesprochen, »jetzt noch ein Geständnis abzulegen« (III, 231). In Anwesenheit des Verteidigers, Rechtsanwalt Schindhelm, wurde die Frage eines Geständnisses nochmals besprochen. Eindringlich befragt (auch von seinem Verteidiger), erklärte Harry Wörz etwa um 11 Uhr, daß er mit der Tat nichts zu tun habe. Nachdem sich der Anwalt verabschiedet hatte, wurde Harry Wörz seine Vernehmung vom 8. Mai vorgelesen (III, 247). KHK Stöhr brachte Pizza; während des Pizza-Essens begann Harry Wörz zu weinen und erklärte, er wolle nun sagen, wie es zu der Tat kam. Zu Einzelheiten befragt, führte er aus,

        »daß er das Fahrzeug auf der Erlenstraße hätte stehenlassen, ca. 2 Häuser vor dem eigentlichen Tatortanwesen. Er sei zu Fuß zum Tatortanwesen gegangen. Auf die Frage meinerseits, wie die Parksituation in der Straße bzw. vor dem Haus war, konnte er keine Angaben machen.

        Da er merkte, daß seine Angaben nicht stimmen, brach er sofort ab und erzählte, daß er sich vom Wendehammer in der Buchenstraße, dem Tatortanwesen genähert habe. Auf die Frage, ob ihm etwas aufgefallen sei, erklärte er, nein. Auf die Frage anschließend, daß dies nicht stimmen könne, sagte er, er wisse nicht mehr, wie er zum Tatortanwesen kam. Auf die Frage, wie er in das Tatortanwesen gelangte, sagte er, daß Andrea ihm geöffnet hätte. Auf die Uhrzeit angesprochen, konnte er keine Angaben machen. Auf die Frage, welche Kleidung Andrea trug und wie die Beleuchtungssituation im Tatortanwesen war, sagte er, ich weiß es nicht mehr. Auf die Frage, ob er noch mit einer anderen Person im Tatortanwesen, außer der Andrea, Kontakt hatte, sagte er nein. Sie sei nur alleine dagewesen. Auf die Frage, wie er den Tatort verlassen habe, sagte er, ich weiß es nicht mehr. Wann er zu Hause war, konnte er nicht beantworten. Welche Kleidung er trug, wußte er nicht mehr.

        Die Befragung wurde abgebrochen.«

        Der entsprechende Vermerk (III, 247, 249) stammt von KOK Kühner. Bemerkenswert ist folgendes: Der Vermerk enthält keinerlei Hinweis darauf, daß Harry Wörz seine Frau mit einem Bundeswehrtuch gewürgt habe. Trotzdem hat KHK Conle dem Beschuldigten in der weiteren Vernehmung vom 27. Juni (III, 347, 353) vorgehalten, »gegenüber Hubert Kühner hast Du aber verschiedene Einzelheiten angesprochen, so z.B. daß Du Andrea mit Deinem Bundeswehrtuch gewürgt hättest und das Fahrzeug abgesetzt geparkt hättest«. Das war kein »auf-den-Busch-klopfen«: KOK Kühner hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, daß der Angeklagte ihm gegenüber keine solchen Angaben gemacht habe. KHK Conle hatte ihn aber effektiv so verstanden. Das Schwurgericht wertet die Sache als »Mißverständnis auf Seiten des Zeugen KHK Conle« (UA S. 70). Auch dieses Mißverständnis läßt eine Tendenz erkennen, die dem Angeklagten nicht günstig ist.
        Diese Beobachtungen hätten das Schwurgericht veranlassen müssen, in der Hauptverhandlung Chancengleichheit wieder herzustellen und vor allem solche Umstände zu erörtern, durch die schon während des Ermittlungsverfahrens die Weichen zum Nachteil des Angeklagten gestellt worden sind.

        1. Das Wohnanwesen des Angeklagten in Birkenfeld-Gräfenhausen ist ab 2.55 Uhr durch Polizeibeamte observiert worden (UA S. 14). Nach dem Fahrzeug des Angeklagten ist augenscheinlich nicht gesucht worden; das Urteil beschränkt sich auf die Mitteilung, daß das 200 m entfernte Fahrzeug von den Polizeibeamten nicht wahrgenommen worden sei. Die Festnahme ist erst 2 ¼ Stunden nach dem Beginn der Observation durchgeführt worden.

          Wie es sich dagegen bei Thomas H. verhalten hat, stellt das Urteil nicht dar. Es teilt lediglich mit, er sei gegen 7.20 Uhr – noch im Bett liegend – vorläufig festgenommen worden (UA S. 61). Die zulässig erhobene Aufklärungsrüge öffnet dem Senat jedoch den Blick in die Akten (BGH bei Dallinger, MDR 1972, 572; BGH, Urt. vom 30.8.94 – 1 StR 271/94).

          Er wird wenig finden. Einen Anhaltspunkt gibt der Vermerk über die Auswertung des Funkverkehrs (III, 813, 814). Danach ist um 2.56 Uhr der Ring 30 ausgelöst worden. Um 3.08 Uhr hat eine Streifenbesatzung den Kontrollpunkt B 10/Abzweigung Berghausen zugewiesen erhalten; um 3.34 Uhr wurden die beiden auf Thomas H. zugelassenen Autokennzeichen durchgesagt, und um 3.44 Uhr wurde mitgeteilt, daß beide Fahrzeuge in der Hofeinfahrt stehen. Die vorläufige Festnahme und wohl auch die Observation wurden durch Karlsruher Polizeibeamte durchgeführt (III, 385ff); der Frage, ob sich die Beamten um die Fahrzeuge von Thomas H. gekümmert haben, ist die AG Erle erst am 3. Mai nachgegangen. Aus einem Vermerk von KOK Thielsch von diesem Tag (II, 411) ergibt sich nämlich, daß er telefonisch herauszufinden versuchte, ob Beobachtungen hinsichtlich der Fahrzeuge der Verdächtigten gemacht worden sind. Weder PHM Seitz noch PHM Görner konnten hinsichtlich des Fahrzeugs W. etwas angeben. KHM Wenz vom Kriminaldauerdienst des Polizeipräsidiums Karlsruhe erklärte, er habe mit dem Fahrzeug des Thomas H. »nichts zu tun gehabt«; das Fahrzeug sei durch den Kollegen Fuchs observiert worden. Herr Fuchs erklärte bei seiner telefonischen Befragung, er habe sich lediglich die amtlichen Kennzeichen notiert. »Eine entsprechende Überprüfung der Motorhauben der zugelassenen Pkw wurde von Koll. Fuchs an Ort und Stelle nicht vorgenommen, da er das automatische Einschalten der Hoflichtanlage befürchtete.« Da kann man sich nur noch die Haare raufen.

          Umgekehrt ist beim Angeklagten die Untersuchung entlastender Umstände unterblieben. Denn selbstverständlich wäre es auch hier von Interesse gewesen, ob der Motor seines Fahrzeugs noch warm gewesen ist. Mit einem so kleinen Umstand von größter Beweiskraft hätte auch bei ihm der Tatverdacht überzeugend bekräftigt oder ausgeräumt werden können. Aber selbst um das Fahrzeug des Angeklagten haben sich die Ermittlungsbehörden erst am 2. Mai näher gekümmert (den Abstellort hatte er schon auf der Fahrt zum Revier bekanntgegeben, III, 1, 3). Die Polizeibeamten Ernst und Jung sollten die »dort befindlichen Handschuhe« asservieren. Sie trafen das Fahrzeug unverändert an und stellten fest, daß unter dem Auto auf der Beifahrerseite ein Einweghandschuh lag, und daß ein weiterer Einweghandschuh am linken Außenspiegel an der Fahrerseite eingeklemmt war (I, 173). Auf die Frage, ob der Beschuldigte beim Abstellen seines Fahrzeugs Einweghandschuhe getragen oder weggeworfen habe, antwortete er in der polizeilichen Vernehmung vom 6. Mai, er habe beim Abstellen des Fahrzeugs noch den Ölstand überprüft. Hierzu habe er mindestens zwei Einweghandschuhe im Motorraum seines Fahrzeugs. Ein dort aufgefundener Handschuh müsse deshalb vermutlich Ölantragungen aufweisen. Auch das Tempo-Taschentuch, mit dem er den Ölstab abgeputzt habe, müsse sich noch im Motorraum befinden (III, 143, 145). Tatsächlich enthält die Asservatenliste (IV, 339, 355) einen Eintrag über Einmal-Handtücher mit Ölantragungen, die im Motorraum des Fahrzeugs von KOK Bücklers am 7. Mai sichergestellt worden seien. Eine Untersuchung der Handschuhe auf Ölantragungen ist nicht vorgenommen worden.

          Diese Versäumnisse waren nicht wiedergutzumachen. Sie hätten dem Schwurgericht aber allen Anlaß gegeben, sich mit ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Auf den – vielleicht nicht richtigen – Eindruck, die Ermittlungsbehörden hätten es gar nicht so genau wissen wollen, ob ihr Kollege als Täter ernstlich in Betracht kommt (oder ob Harry Wörz womöglich der Falsche ist), kommt es dabei nicht an. Es kommt darauf an, daß den polizeilichen Versäumnissen durch eine entsprechend sorgfältige Beweiswürdigung Rechnung getragen wird. Die nicht aufgeklärten Teile des Sachverhalts legen andere Möglichkeiten des Sachverhalts nahe, die nicht übergangen werden dürfen. Es war daher rechtlich geboten, daß das Schwurgericht die Auffindesituation des Fahrzeugs des Angeklagten in seine Überlegungen miteinbezog. Lag genau unter dem Fahrzeug ein Einweghandschuh, konnte dies dagegen sprechen, daß das Fahrzeug nach dem Prüfen des Ölstands noch bewegt worden ist. War ein Einweghandschuh am Außenspiegel eingeklemmt, konnte dies für ein Ablenkungsmanöver des wirklichen Täters sprechen. Sprang das Auto des Angeklagten wegen Startproblemen nicht gut an, so war zu prüfen, ob es in Tatortnähe in geeigneter Weise (an einer abschüssigen Stelle) abgestellt werden konnte. Zu all diesen Dingen schweigt das angefochtene Urteil gänzlich.

        2. Die Täterschaft von Thomas H. ist nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Das Schwurgericht legt zunächst dar (UA S. 59), er habe in der Hauptverhandlung glaubhaft über die Entwicklung seiner Beziehung zu Andrea W. berichtet, ebenso über die als belastend empfundenen Spannungen und Konflikte in seiner Ehe und Familie. Er habe nichts beschönigt. Andrea W. habe – anders als seine Ehefrau – nicht auf eine Entscheidung gedrängt.

          Mit diesem Aussageverhalten unterscheidet er sich in nichts vom Angeklagten, der den Verlauf seiner Ehe mit Andrea W., die zunehmend auftretenden Konflikte, seine fast depressive Resignation und ihre Hinwendung zu Thomas H. offen und einfühlbar beschrieben hat (UA S. 66). Er hat dargestellt, wie er unter der Trennung von seinem Sohn sehr gelitten, notgedrungen aber die Situation hat akzeptieren müssen.

          Das Urteil fährt fort, »im übrigen« habe Thomas H. ausgesagt, die Nacht zu Hause verbracht zu haben. Das Haus habe er in dieser Nacht nicht verlassen. Nichts anderes hat der Angeklagte angegeben.

          Darüber hinaus sind die Unterschiede von geringem Gewicht. Sie bestehen zum einen darin, daß die Erklärung des Angeklagten, keinen Schlüssel mehr besessen zu haben, wiederlegt worden ist, und zum anderen darin, daß die Ehefrau von Thomas H. dessen Angaben bestätigt hat. Allerdings liegt die Bestätigung allein darin, daß sie ihren Mann um 3 Uhr morgens schlafend neben sich im Bett gesehen hat.

          1. Das Schwurgericht sieht zwar durchaus (UA S. 60), daß Thomas H. die Möglichkeit gehabt hätte, das Haus zu verlassen, die Tat zu begehen und kurz vor 3 Uhr wieder zu Hause anzukommen. Es setzt sich damit aber nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Bemerkung, das erscheine »sehr unwahrscheinlich«. Damit ist nichts begründet und vor allem nicht erläutert, warum das unwahrscheinlich sei. Denn gerade die zeitliche Koinzidenz zwischen dem möglichen Rückkehrzeitpunkt und dem Erwachen der Ehefrau rückt diese Konstellation aus dem Bereich des Fernliegenden in den Bereich des konkret Möglichen.

          2. Es kommt hinzu, daß die Eheleute H. den Nachmittag und den Abend damit verbracht haben, ihre familiäre Situation ausführlich zu besprechen (UA S. 57). Auch hier bringt der – ausnahmsweise zulässige – Blick in die Akten zusätzliche Information zur Situation der Eheleute H..

            In ihrer polizeilichen Vernehmung am 1. Mai (I, 517, 527ff) hat Daniela H. berichtet, daß sie zwischenzeitlich im Single-Club den Willi Benz kennengelernt hatte. Ihr Mann Thomas hatte sich den ganzen Sonntag (27.4.) über nicht bei ihr gemeldet, sondern erst am Montag an ihrer Arbeitsstelle angerufen und mitgeteilt, daß er sich zu Hause aufhalte. Nachmittags haben die Eheleute dann miteinander gesprochen; Frau H. hatte den Eindruck, daß ihr Mann wieder nach Hause zurückkommen wolle. Wortwörtlich habe er erklärt, er habe Angst, sie zu verlieren. Er habe aber auch Angst, mit Andrea in Urlaub zu fahren. Seine Frau machte ihm unmißverständlich klar, daß sie »bereits auf dem Sprungbrett stehe, aber noch nicht gesprungen sei. Insgesamt fühlte sich Thomas offensichtlich im Zugzwang«.

            Nach einer Unterbrechung am frühen Abend haben die Eheleute dann abermals ausführlich miteinander gesprochen. Thomas H. erklärte, daß er die Verbindung mit Andrea W. nicht auf die Schnelle lösen könne. Er hat seiner Frau aber auch erzählt, daß er einen Schlüssel zur Wohnung W. habe. Frau H. war betroffen; für sie war klar, daß »hier schon mehr war als nur eine Verbindung«. Und sie hat bemerkt, »daß er abends weg wollte. Er hat sich dann doch entschlossen, zu Hause zu bleiben.«

            Das angefochtene Urteil beschreibt den Inhalt des Gesprächs der Eheleute H. nur pauschal. Angaben dazu, ob Frau H. gerade in diesem Gespräch auf eine Entscheidung gedrängt hat, enthält es nicht. Es teilt auch nicht mit, ob Thomas H. dieses Gespräch gesucht hat, ob es ihm aufgedrängt worden ist oder ob er sich gar in einer gewissen Zwangslage gesehen hat. Die Urteilsgründe äußern sich in diesem Zusammenhang auch nicht dazu, ob Thomas H. ursprünglich die Absicht hatte, noch einmal wegzugehen.

          3. Nicht erwogen hat das Schwurgericht auch, daß Daniela H. Anlaß gehabt haben konnte, ihren Mann zu decken. Es wäre nicht schwierig gewesen, gerade dann nicht, wenn sie tatsächlich bemerkt haben sollte, daß ihr Mann wieder um 3 Uhr nach Hause kam [3]. Eine Absprache der Eheleute wäre dann nicht mehr notwendig gewesen.

            Ein Motiv läge nahe. Mit einer geringfügigen Veränderung der Wahrheit hätte Daniele H. sicherstellen können, daß ihr Mann bei ihr bleiben kann, sogar bei ihr bleiben muß. Das Schwurgericht ist nicht nur der Frage einer zielgerichteten Aussage nicht nachgegangen, sondern es hat auch übersehen, wie mühelos diese Gunst dem Ehemann hätte erwiesen werden können.

          4. Schließlich hält es die Kammer für »wenig naheliegend«, daß Thomas H. nur etwa drei Stunden nach der Tat mit seiner Ehefrau Intimverkehr gehabt haben könnte. Auf welchen Erfahrungssatz sich das Gericht bei dieser Erwägung stützt, teilt es nicht mit. Er existiert auch nicht.

            Unterstellt, Thomas H. hätte die Tat begangen: Warum kann er nicht erschüttert, aufgewühlt, die Nerven blank und zutiefst beschämt die körperliche Nähe seiner Frau gesucht haben? Die Person des Thomas H., die im Urteil sichtbar wird, erweckt nicht das Bild eines kühlen und abgeschotteten Mannes, den ein solches Tatgeschehen unberührt ließe. Das Schwurgericht scheint anzunehmen, es gebe einen Erfahrungssatz, daß fast kein Mensch nach einer Gewalttat das Bedürfnis nach Wärme habe, das Bedürfnis, sich »an etwas festzuhalten«. Ein derartiger Erfahrungssatz wird nirgends berichtet; mit seiner Anwendung hat die Kammer die Grenzen zulässiger tatrichterlicher Beweiswürdigung überschritten.

       

      III.
      Zusammenfassung

      Das Urteil hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gewiß ist es eine Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlußfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, daß sie möglich sind und daß der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung – die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf – überzeugt ist.

      Die Überzeugung des Richters steht für die Wahrheit (§ 261 StPO). Sie ist deshalb nicht die leicht und schnell gefaßte Überzeugung des bloßen Glaubens oder Meinens, sondern sie setzt objektive Grundlagen und objektivierbares Wissen voraus. Die Freiheit von gesetzlichen Beweisregeln wird daher durch die Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung begrenzt (BGHSt 29, 18). Die Wechselbezüglichkeit von freier und erschöpfender richterlicher Beweiswürdigung ist besonders prägnant formuliert in der Entscheidung BGHStV 1981, 508:

      »Tatsächliche Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß sich der Richter dann, wenn eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex mehrere verschiedene Deutungen zuläßt, für eine von ihnen entscheiden darf, ohne die übrigen in seine Überlegungen einzubeziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Er braucht zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen. Er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer acht läßt. Denn nur unter der Voraussetzung, daß das Tatgericht den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigt, gilt der Grundsatz, daß die von ihm gezogenen Schlüsse möglich, aber nicht zwingend sein müssen.«

      Ist die Beweiswürdigung nicht erschöpfend, so besteht die Gefahr, daß sich die Überzeugung des Tatrichters von der unbedingt erforderlichen festen Tatsachengrundlage so weit entfernt hat, daß es sich letztlich um bloße Vermutungen handelt (BGH, Beschl. vom 9.7.1996 – 1 StR 728/95 = NStZ-RR 1996, 374):

      »Zwar ist der Tatrichter in der Beweiswürdigung frei (§ 261 StPO). Seine Überzeugung muß aber eine Grundlage in den von ihm getroffenen Feststellungen haben. Seine Feststellungen müssen auch dann ausreichend mit Tatsachen abgesichert sein, wenn sie aus äußeren Umständen des Geschehensablaufs abgeleitet werden und dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen, sei es auch schwerwiegenden, Verdacht begründen (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 45).«

      Mit solchen Vermutungen hat sich das Schwurgericht hier mehrfach begnügt.

         

      1. Das übersehene Zeitfenster

        Den Tatbeginn hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler auf 2.16 Uhr festgelegt. Es gibt aber keinen – auch keinen entfernten – Anhaltspunkt dafür, daß der Täter das Anwesen Erlenstraße 10 erst kurz zuvor betreten hätte. Es ist nicht bekannt, was sich in diesem Haus abgespielt hat, nachdem Wolfgang Z. um 22.30 Uhr zu Bett gegangen war. Wolfgang Z. ist jedenfalls alsbald eingeschlafen (UA S. 8); er würde es also nicht mitbekommen haben, wenn an der Tür – etwa gegen 23 Uhr – noch einmal geläutet worden wäre.

        Daß Andea W. einem wildfremden Menschen nicht um 2.15 Uhr die Tür öffnet, mag sein. Denn es ist eine außerordentlich ungewöhnliche Uhrzeit. Ein Zeitpunkt abends »gegen 11 Uhr« ist dagegen weit weniger ungewöhnlich und vor allem noch nicht so spät, daß man nicht einfach die Tür öffnet, um zu sehen, wer da läutet. Die durch nichts zu begründende Annahme, der Täter habe die Wohnung erst um 2.15 Uhr betreten, verstößt unmittelbar gegen den Zweifelsatz. Zwar sind nicht alle überhaupt denkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. etwa BGHR StPO § 261 / in dubio pro reo 7; BGH NStZ 1983, 133 mwN). Eine Verurteilung darf aber nur aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, also bewiesenen Sachverhalts erfolgen. Der Zweifelsatz gilt deshalb für alle Tatsachenfeststellungen.

        Der Verstoß gegen den Zweifelsatz ist vom Revisionsgericht zu beachten, wenn er aus dem Urteil selbst hervorgeht (BGH NJW 1951, 325). Der Tatrichter muß von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (BGHR StPO § 261 / in dubio pro reo 7 mwN).

        Das Schwurgericht hat die Betretenszeit mit 2.15 Uhr objektiv willkürlich bestimmt. Die Möglichkeit, daß ein unbekannter Täter schon früher das Haus betreten hat, ist weder gesehen noch erörtert. Dies entzieht dem Beweisgefüge eine wesentliche Stütze.

        Die bei Andrea W. gefundene Jeanshose kommt hinzu. Sie belegt, daß die weitere Annahme des Schwurgerichts, Andrea W. sei beim Öffnen der Tür nicht vollständig bekleidet gewesen, auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht.

        Die am Tatort aufgefundene Plastiktüte kann zwar vom Angeklagten stammen; dafür spricht ein Teil ihres Inhalts. Stammt die Tüte aber vom Angeklagten, dann gibt sie keinen Sinn, weil sie auch Rauschgift enthielt. Der einzige denkbare Zweck, den das Schwurgericht hat vermuten können (nämlich das Unterschieben von Rauschgift, um daraus Vorteile für familiengerichtliche Verfahren ziehen zu können), steht im Widerspruch zum weiteren Verhalten des Täters, der dann bewußt (und wiederum unsinnig) das Risiko eingegangen sein müßte, beim Betreten des Schlafzimmers Andrea W. aufzuwecken.

        All das paßt nicht zusammen, und es läßt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe heraus nicht stimmig interpretieren. Der Erörterungsbedarf ist mit Händen zu greifen.

         

      2. Die DNS-Spuren

        Der Angeklagte benutzt gern Einweghandschuhe. Eine Materialgleichheit zwischen Handschuhen, die sich in seinem Besitz fanden und den am Tatort zurückgebliebenen Fingerlingen ließ sich nicht feststellen (vgl. UA S. 45). Andrea und Harry Wörz sind miteinander verheiratet und haben von September 1994 (UA S. 5) bis März 1996 (UA S. 6) zusammengelebt.

        Das Urteil läßt nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt das untersuchte Zellenmaterial auf der Innen- und Außenseite der untersuchten Fingerlinge angetragen worden ist. Eine genaue Zeitbestimmung ist unter Umständen auch gar nicht möglich. Jedoch gibt es umgekehrt keinen tragfähigen Grund für die Annahme, das gesicherte und untersuchte Zellmaterial müsse annähernd zeitgleich angetragen worden sein.

        Andrea W. ist Spurenverursacher auf der Außenseite der Fingerlinge. Sie ist aber auch Spurenverursacher auf der Innenseite des Fingerlingteils aus dem Bett. Die Innenseite des Fingerlingsteils aus dem Flur zeigt ebenfalls alle Merkmale von Andrea W. mit Ausnahme der 9er-Bande, so daß sie als Spurenverursacherin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

        Ein Geschehen, bei dem Andrea W. Hauptspurenverursacherin auf der Innenseite eines Fingerlings hätte sein können, hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Die Antragung von Zellmaterial kann also zu irgendeinem anderen Zeitpunkt erfolgt sein. Nimmt man an, Innen- und Außenseite der Fingerlinge seien im Lauf der Ermittlungsmaßnahmen einemal versehentlich vertauscht worden, ändert sich nichts: Dann wäre Andrea W. alleinige Spurenverursacherin auf der Innenseite.

        Damit liegt aber nicht nur nahe, daß es sich nicht um gleichsam frische Einweghandschuhe gehandelt hat (vielmehr um solche, die bereits zu anderen Gelegenheiten benutzt worden sind), sondern auch, daß sie von Andrea W. selbst benutzt worden sein. Dies wieder bedeutet nicht nur, daß der Täter die bei der Tat benutzten Handschuhe nicht mitgebracht haben muß, sondern auch, daß die Antragungen von Harry Wörz (wenn sie überhaupt von ihm stammen) nicht ohne weiteres dem Tatgeschehen zugeordnet werden können. Sie können ebenfalls aus früherer Zeit stammen.

        Zu Unrecht hat das Schwurgericht hier den Tatortspurenbefund mit dem Tatspurenbefund gleichgesetzt. Dies durfte von Rechts wegen nicht geschehen, bevor nicht erschöpfend erörtert und dargelegt war, daß sich der gesamte Spurenbefund auf die Tatzeit und damit die Tat zurückführen ließ. Möglicherweise hat sich das Schwurgericht den Blick auf eine Gesamtschau des Tatortspurenbefundes dadurch verstellt, daß es die DNS-Spuren auf der Außenseite der Fingerlinge ausschließlich im Zusammenhang mit der Drosselung (UA S. 22ff) anspricht, die Spuren auf der Innenseite aber ebenso ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage, ob die Spuren von Harry Wörz stammen können (UA S. 38ff). Dabei sind die Innen- und Außenseiten gedanklich voneinander so sehr isoliert worden, daß die Vieldeutigkeit des Befundes nicht mehr aufgefallen ist.

         

      3. Rechtlich unzulässige Maßstäbe bei dem Zeugen Thomas H.

        Den Unschuldsbeteuerungen des Zeugen Thomas H. folgt das Schwurgericht, weil er glaubhafte Angaben zu seiner familiären Situation gemacht hat und seine Anwesenheit zu Hause von seiner Ehefrau für 3 Uhr morgens bestätigt worden ist. Der erste Umstand entlastet den Zeugen Thomas H. nicht mehr als den Angeklagten; den zweiten Umstand hat das Schwurgericht unbesehen von der Zeugin entgegengenommen.

        Man kann sich aber ohne weiteres die Gründe eines fiktiven, gegen Thomas H. ergangenen Urteils vorstellen, in denen es heißt: » ...; traf zwischen 2.52 Uhr und 2.59 Uhr wieder in Pfinztal-Berghausen ein und begab sich sogleich wieder zu Bett. Da er aus Erfahrung wußte, daß seine Ehefrau Daniela jedesmal aufzuwachen pflegte, wenn er spät nach Hause kam, stellte er sich sogleich fest schlafend. Die Täuschung gelang.« Oder auch: »In diesem Punkt konnte die Schwurgerichtskammer der Zeugin Daniela H. keinen Glauben schenken. Wie sie selbst freimütig eingeräumt hat, pflegte sie jedesmal zu erwachen, wenn ihr Ehemann spät nach Hause kam. Gerade in dieser Nacht hat sie wegen der vorangegangenen Diskussionen einen besonders leichten Schlaf gehabt. Die Rückkehr ihres Ehemannes ist ihr nicht entgangen. Sie hat jedoch rasch erkannt, daß sich ihr hier die Möglichkeit bot, nicht nur ihren Mann zu schützen, sondern ihn dadurch auch für die Zukunft an sich zu binden.«

        Auch dies wären mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen eines Tatrichters, die hinzunehmen wären, wenn die Beweiswürdigung im übrigen ohne Lücken wäre. Deutlicher läßt sich aber kaum aufzeigen, wie unvollständig die Beweiswürdigung des vorliegenden Urteils ausgefallen ist.

      4. Das Urteil kann keinen Bestand haben. Seine Beweiswürdigung enthält in entscheidenen Punkten des Beweisgefüges willkürliche Elemente und unüberbrückbare Lücken.


     

    Fußnoten:
    1. Sieht man einmal von der ausdrücklich so ausgewiesenen Spekulation auf UA S. 75 ab. [Zurück]

    2. Diese Angaben beziehen sich hier auf die Gliederung des Urteils. [Zurück]

    3. Im Vermerk von KHK Conle über die Befragung anläßlich der Durchsuchung der Wohnung H. am 29. April (I, 511) ist übrigens als Bekundung der Zeugin vermerkt: »Aufgrund der Begleitumstände ihrer Eheprobleme haben sie in letzter Zeit einen schlechten Schlaf und sie sei bislang immer aufgewacht, wenn ihr Ehemann Thomas spät nach Hause gekommen sei.« Sie könnte in dieser Nacht in gleicher Weise reagiert und deshalb den »kritischen« Zeitpunkt gewußt haben. [Zurück]